Mit dem BFH-Urteil vom 14.10.2020, Az.: II R 30/19, werden die Regelungen zu § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zu den Kosten, die neben den Kosten der Bestattung (einschl. Grabmal und übliche Grabpflege) des Erblassers, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, neu ausgelegt.
Kosten der Regelung des Nachlasses sind die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Erben in den Besitz der ihm aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen.
Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig, auch wenn der Erbe diese Kosten in Auftrag gegeben und als Gesamtrechtsnachfolger die steuerlichen Verpflichtungen des Erblassers geerbt hat. Insoweit vertritt der BFH eine gegenüber dem gleich lautenden Ländererlass vom 11.12.2015, BStBl. 2015 I S. 1028, abweichende Rechtsauffassung.
Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein, wenn insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen besteht und keine Kosten der Verwaltung des Nachlasses i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG vorliegen.
Dazu gehört die Sichtung des Nachlasses, um zu entscheiden, ob Gegenstände nur geliehen waren und an Dritte herauszugeben sind.
Aufwendungen, die mit der Verteilung oder Entsorgung des Nachlasses stehen, können nicht in Abzug gebracht werden, da damit bereits die Inbesitznahme des Nachlasses (nach der Regelung des Nachlasses) vorliegt und den Bereich der Verwaltung des Nachlasses betrifft.
Praktikerhinweis:
Für die Ermittlung der Abgrenzung zwischen den Kosten der Nachlassregelung und der Nachlassverwaltung sollten alle Kosten genau getrennt und in zeitlicher Abfolge dokumentiert werden, um ein Überschreiten der Pauschale i. H. v. 10.300 EUR ermitteln zu können.