Die „gUG (haftungsbeschränkt)“ kann ins Handelsregister eingetragen werden. BGH, Beschluss vom 28.04.2020, Az II Z B 13/19: Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG) in Gründung begehrte die Eintragung in das Handelsregister mit der Firma „K. gUG (haftungsbeschränkt)“. Amtsgericht und Beschwerdegericht haben diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde hin hat der BGH den angefochtenen Beschluss aufgehoben. Nach seiner. Auffassung ist die Eintragung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft unter der Bezeichnung „gUG (haftungsbeschränkt)“ in das Handelsregister zulässig. Diese in der Literatur völlig umstrittene Frage ist nunmehr vom BGH für die Praxis geklärt. Der BGH hat sich darauf bezogen, dass die Bezeichnung „UG“ nur anstelle der Bezeichnung als GmbH anzuwenden ist, insoweit keine eigene Rechtsform, sondern nur eine Variante der GmbH vorliegt, auf welche die übrigen Regelungen des GmbH-Gesetzes uneingeschränkt anwendbar sind, soweit nicht § 5 a GmbHG Sonderregelungen enthält.
Der BGH hat auch die Bezeichnung „UG“ als bereits etabliert angesehen und bei einem Zusatz um den Buchstaben g als Hinweis auf die Gemeinnützigkeit keinerlei Verunsicherung des Rechtsverkehrs festgestellt.
Im Ergebnis:
Eine gemeinnützige GmbH darf sowohl den Zusatz „gGmbH“ als auch „gemeinnützige GmbH“ tragen.
Für eine UG (haftungsbeschränkt) hat der BGH nunmehr zutreffend festgestellt, dass diese, wenn sie gemeinnützig ist, ebenfalls den Zusatz „gUG (haftungsbeschränkt)“ tragen darf.