Untergang eines nicht verbrauchten Vortrags an Erhaltungsaufwand nach Paragraph 82b EStDV beim Tod des Steuerpflichtigen?

Nicht verbrauchter Vortrag an Erhaltungsaufwand

Der am 12.01.2016 verstorbene Ehemann der A war Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus (ZFH) bebauten Grundstücks. Aus diesem erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für dieses Haus entstandene erhebliche Erhaltungsaufwendungen wurden im Werbungskostenabzug gem. § 82b EStDV auf 5 Jahre verteilt. Der zum Zeitpunkt des Todes des Ehemanns noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen belief sich auf rund 30.000 €.

Das ZFH ging auf eine Erbengemeinschaft über. Die Witwe erklärte den verbleibenden Betrag von 30.000 € im Todesjahr in der Einkommensteuererklärung, sodass ein Werbungskostenabzug von ca. 30.000 € begehrt wurde.

Dem Ansatz folgte die Finanzverwaltung nicht. Er akzeptierte lediglich 1/12 des Betrages. 11/12 seien der Erbengemeinschaft als Werbungskostenabzug zuzurechnen.

Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 10.11.2020, IX R 31/19, nun für Klarheit gesorgt.

Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen gem. § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, so ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Todes komplett als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Somit war der Erklärungsansatz der Witwe korrekt.

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu der Regelung R 21.1 Abs. 6 Satz 2 und 3 EStR 2012.

Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung der überzeugenden Argumentation des BFH folgt und diese Regelung aufhebt.

Praxisempfehlung

In vergleichbaren Fällen ist die Rechtsprechung des BFH anzuwenden und die Finanzverwaltung auf die abweichende Rechtsauffassung hinzuweisen.