Umsatzsteuerliche Beurteilung von Sachspenden

BMF-Schreiben vom 18.03.2021, III C 2 – S-7109 / 19 / 10002 :001

 

Grundsätzlich ist eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen als unentgeltliche Zuwendung zu bewerten, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist. Damit unterliegen Sachspenden als sog. „unentgeltliche Wertabgabe“ nach § 3 Abs. 1b UStG der Umsatzsteuer, sofern der gespendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Die Bemessungsgrundlage bei einer Sachspende bestimmt sich nach dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende, nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dies gilt im Übrigen auch für Gegenstände, die das Unternehmen selber hergestellt hat (Abschn. 10.6 Abs. 2 Satz 3 UStAE).

Wird ein Gegenstand weit unter dem ursprünglichen Einkaufspreis verkauft, handelt es sich nicht um Sachspenden. Bemessungsgrundlage ist das tatsächliche Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG, ausgenommen sind die Fälle der Mindest-Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG, z. B. beim Verkauf an nahestehende Personen.

Gemäß des BMF-Schreibens a.a.O. wird zukünftig aber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch berücksichtigt, ob die gespendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind. Z. B. ist bei Lebensmitteln von einer starken Einschränkung auszugehen, wenn diese kurz vor dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen, oder sie Mängel haben. Dies gilt gleichermaßen für Non-Food-Artikel, die ein Mindesthaltbarkeitsdatum haben, wie z. B. Kosmetika, pharmazeutische Artikel, Tierfutter oder andere verderbliche Waren. Gegenstände mit erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern oder fehlender Marktgängigkeit (z. B. Vorjahres- oder Saisonware, wie Weihnachtsartikel) sind in ihrer Verkehrsfähigkeit eingeschränkt. Bei diesen Gegenständen kann bei einer unentgeltlichen Wertabgabe, z.B. Hingabe als Spende, eine im Vergleich zu noch verkehrsfähiger Ware geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Ein Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0,00 EUR ist nur bei wertloser Ware, wie z.B. Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums möglich.

Eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt insbesondere NICHT vor, wenn Neuwaren ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert werden, auch dann nicht, wenn die Neuwaren ansonsten vernichtet würden, weil z.B die Verpackung (aber nicht der Inhalt) beschädigt ist. Bekleidung mit Anprobespuren oder verschmutze Waren ohne Beschädigung verlieren als Neuware nicht ihre Verkaufsfähigkeit. In diesen Fällen ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln.

Diese Grundsätze werden im UStAE in Abschn. 10.6 nach Abs. 1 als Abs. 1a eingefügt.

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.