Umsatzsteuerfreie Garantie-Hauptleistung des Kfz-Händlers führt zur Vorsteuerminderung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 14. November 2018, XI R 16/17, entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei ist. 

Damit ergibt sich für sogenannte „Ergänzungsgarantiezusagen“ eines Händlers, die über die Herstellergarantie zeitlich hinaus verlängert werden, dass es sich nicht um eine vermittelte Versicherungsleistung zwischen Kunde und Rückversicherer handelt, sondern dass der Händler für die Ergänzungsgarantieleistung eine eigene Hauptleistung erbringt und diese als umsatzsteuerfreie Leistung abrechnen muss. 

Die Folge ist, dass der Händler für diese umsatzsteuerfreie Leistung keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann und entsprechende Vorsteuern aus anteiligen Gemeinkosten zu kürzen sind.