Das Umwandlungsrecht bietet im Rahmen der Umstrukturierung der Unternehmen eine Vielzahl an Möglichkeiten, bestehende Rechtsträger oder Rechtsformen zu ändern, um sie den jeweiligen individuellen wirtschaftlichen und personellen Gegebenheiten anzupassen.
Nach der allgemeinen Regelung hat der Berater den Mandanten umfassend zu beraten, dessen Interessen bestmöglich zu wahren und auch ungefragt über alle relevanten Einzelheiten und Folgen zu informieren. Neben Haftungsschutz und Sicherung des Vermögens ist das Ziel der Steueroptimierung zu berücksichtigen. Sei dies durch Umwandlung von Einzelunternehmen in eine GmbH oder in eine GmbH & Co KG, durch Schaffung von Holdingstrukturen oder Gründung von Immobilien GmbH’s, welche vermögensverwaltend tätig sind.
Wichtiges Kriterium für die zivilrechtliche Auswahl der Umwandlungsart, ist die Übertragung des Vermögens im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge. Steuerrechtliches Ziel ist i.d.R. die Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven.
Unternehmensumstrukturierung und einige typische Stolpersteine in der praktischen Umsetzung:
- Missachtung von Verfahrens- und Formvorschriften
- Sachgründung verbunden mit Bewertungsfragen – mögliche Alternative Bargründung plus Agio
- Nichteinbeziehung des Ehepartners und Beachtung § 1365 BGB
- Beteiligung Minderjähriger
- Richtige Wahl des Übertragungsstichtags
- Begründung einer Betriebsaufspaltung, die regelmäßig nicht steuerneutral möglich ist
- Ungewollte Auflösung einer bestehenden Betriebsaufspaltung
- Identifizierung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen
- SBV eines oder mehrerer Gesellschafter nimmt nach den Vorschriften des UmwG nicht an der Umwandlung teil
- Der Teilbetriebsbegriff gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt nicht für § 20 UmwStG
- Gewährung von sonstigen Gegenleistungen der Höhe nach beschränkt
- Kapitalkontenregelung von Gesellschaftsverträgen bei der Einbringung gem. § 24 UmwStG
- Zulässigkeit von Kettenumwandlungen
- Veränderungen während des Rückwirkungszeitraums
- Antrag auf Buchwertverknüpfung
- Gewerbesteuerfalle für fiktive Dividenden nach § 7 UmwStG oder nach § 18 Abs. 3 UmwStG
- Vermeidung von Grunderwerbsteuer bei Grundstücken iRd Umstrukturierung
Die Beratung zu Umwandlungsvorgängen ist in höchstem Maße anspruchsvoll. In der Praxis hat der (steuerliche) Berater noch eine Vielzahl von Fragestellungen zu berücksichtigen, denen ein Haftungsrisiko immanent ist. Aus diesem Grund sollten Umwandlungsvorgänge zusammen mit dem Mandanten sorgfältig geplant und zur Durchführung Spezialisten mitgebunden werden. Dies gilt ebenso für die notarielle Umsetzung als häufige Fehlerquelle.