Laufendens Verfahren vor dem EuGH
Rechtssache C – 516/21, Auslegung von Art 135 Abs. 2c der RL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
Gegenstand des Verfahrens bei dem EuGH ist die Verpachtung eines Stallgebäudes zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Bei den Vorrichtungen und Maschinen handelt es sich um speziell abgestimmte Ausstattungselemente für die vertragsgemäße Nutzung als Putenaufzuchtstall.
Die Europäische Kommission hat dazu die Vorlagefrage des BFH (Bundesfinanzhof) vom 01.12.2021 (Az V R 22/20) wie folgt beantwortet:
Art 135 Abs. 1 Buchst 1, i.V.m. Art 135 Abs. 2 Buchst c der RL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame MwSt.-System sind dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sich auch auf die Vermietung oder Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen erstreckt, wenn diese als Nebenleistung zur Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken erbracht wird.
Es ist Aufgabe des vorliegenden Gerichts, aufzuklären, ob ein solches Haupt-/Nebenleistungsverhältnis besteht.
Die Bundesrepublik Deutschland/das BMF hat dazu in einer Stellungnahme vom 28.02.2022 die gegenteilige Auffassung vertreten und die MwSt.-Pflicht bejaht.
Über die zu erwartende Entscheidung des EuGH werden wir zeitnah berichten!