Dauerrenner: Steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses

Mit einem aktuellen Urteil des 6. BFH-Senats (Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18) bestätigt dieser die ständige Rechtsprechung, nach der Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen nur als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen und fremdüblichen Arbeitsvertrages beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt. 

Dabei sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit bei einer nicht vollzeitigen Beschäftigung Angehöriger für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang dienen Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z. B. Stundenzettel, lediglich Beweiszwecken. 

Für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen sind sie nicht zwingend erforderlich!