BFH Urteil vom 12.04.2022 VI R 2/20
Sachverhalt:
Die Klägerin schloss mit einer Sozialstation eine Vereinbarung über die Erbringung von Pflegeleistungen für ihre Mutter ab. Diese umfassten u. a. folgende Tätigkeiten:
- Einkaufen, Betreuung, Begleitung, Pflege und Hauswirtschaft
Die von der Sozialstation gestellten Rechnungen weisen die Mutter als Rechnungsempfänger aus. Übersandt wurden die Rechnungen an die Klägerin (Tochter) die sie auch durch Banküberweisung beglich.
In der Einkommensteuererklärung setzte die Klägerin die von der Sozialstation gegenüber der Mutter erbrachten und die von ihr beglichenen Dienstleistungen als haushaltsnahe Beschäftigungen im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG ab.
Da die Rechnung nicht auf die Tochter ausgestellt worden war, lehnte das Finanzamt den Abzug der Kosten ab.
Zu Recht?
Aus der Entscheidung:
Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens aber um 4.000 €. Darunter fallen auch Pflege- und Betreuungsleistungen sowie in den Kosten für die Unterbringung im Pflege- oder Betreuungsheim enthaltene Aufwendungen, die mit solchen für eine Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne von § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind personen- sowie haushaltsbezogene Dienstleistungen, die zu denen im Leistungskatalog der Pflegeversicherungen aufgeführten Pflege- und Betreuungsleistungen zählen. Hierzu gehören neben diversen Pflegemaßnahmen auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung wie einkaufen, kochen oder die Reinigung der Wohnung. Anders als die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, die nur für tatsächlich im Haushalt erbrachte Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann, ist die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG für die in Anspruchnahme von ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG Steuerpflichtigen auch dann zu gewähren, wenn die Pflege- und Betreuungsleistung nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der pflegenden oder betreuenden Person ausgeübt oder erbracht werden.
Ergebnis:
Für den Abzug durch die Klägerin (Tochter) ist es somit unschädlich, wenn die Betreuungsleistungen im Haushalt der zu pflegenden Mutter ausgeübt wurde. Ausreichend ist, dass die Aufwendungen wirtschaftlich von der Tochter getragen wurden.