Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.12.2025 (IV R 17/23) eine grundlegende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung teilentgeltlicher Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG getroffen. Streitgegenstand war die Frage, nach welchen Grundsätzen der Gewinn bei der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers auf eine andere Personengesellschaft zu ermitteln ist, an der der übertragende Mitunternehmer ebenfalls beteiligt ist.
Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung ist die Anwendung der strengen Trennungstheorie – insofern führt jede entgeltliche Gegenleistung insoweit zur Nichtanwendung von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG und einer anteiligen Gewinnrealisierung.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt übertrug der Steuerpflichtige ein Grundstück aus seinem Sonderbetriebsvermögen gegen ein Entgelt unterhalb des Verkehrswerts auf eine andere Mitunternehmerschaft. Umstritten war, ob bei derartigen teilentgeltlichen Vorgängen im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG die sogenannte strenge Trennungstheorie oder die modifizierte Trennungstheorie Anwendung findet. Während die strenge Trennungstheorie den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufspaltet und für den entgeltlichen Teil regelmäßig eine anteilige Gewinnrealisierung annimmt, ordnet die modifizierte Trennungstheorie den Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts zunächst bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts dem entgeltlichen Teil zu.
Der IV. Senat des BFH hat sich nunmehr ausdrücklich für die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie entschieden. Danach ist bei teilentgeltlichen Übertragungen im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG der Buchwert des Wirtschaftsguts zunächst bis zur Höhe des vereinbarten Teilentgelts dem entgeltlichen Teil zuzuordnen. Eine Gewinnrealisierung tritt folglich nur insoweit ein, als das vereinbarte Entgelt den Buchwert übersteigt und kann dadurch ganz oder weitgehend vermieden werden.
Zur Begründung stellt der BFH maßgeblich auf Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 EStG ab. Die Vorschrift dient der steuerneutralen Ermöglichung von Umstrukturierungen innerhalb von Mitunternehmerschaften. Dieser Zielsetzung würde es widersprechen, wenn bereits bei teilentgeltlichen Übertragungen zwingend eine Aufdeckung stiller Reserven erfolgen müsste, obwohl diese weiterhin steuerverstrickt bleiben.
Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für Umstrukturierungen innerhalb von Personengesellschaftsstrukturen, insbesondere bei Übertragungen zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen sowie zwischen verbundenen Mitunternehmerschaften. Zugleich stellt die Entscheidung eine deutliche Abweichung von der bislang teilweise vertretenen Verwaltungsauffassung dar.
Kontext und Auswirkungen für die Praxis
Das Urteil bestätigt erneut die zuvor bereits durch den IV. Senat in 2012 etablierte Rechtsauffassung zur Anwendung der modifizierten Trennungstheorie im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG (siehe ). Das Urteil wurde von der Finanzverwaltung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet.
Bis zu einer Anpassung der Verwaltungsanweisungen sollten sich Steuerpflichtige und Berater direkt auf das BFH‑Urteil berufen. Es bleibt spannend, wie das BMF auf den „erneuten“ Versuch des IV. Senats des BFH reagieren wird.
Unser Hinweis
Prüfen Sie geplante oder bereits durchgeführte Umstrukturierungen im Bereich von Personengesellschaften sorgfältig. Auch offene Steuerbescheide oder laufende Einspruchsverfahren können von dieser Entscheidung profitieren.