Schuldzinsen nach Anteilsverkauf?

BFH, Beschluss vom 09.07.2021, Az. IX B 67/20

 

Ferdi Fehler (F) war wesentlich, d.h. mit 1 % (oder mehr), am Stammkapital einer GmbH beteiligt, § 17 EStG. Die Anschaffungskosten hatte er fremdfinanziert. Nach kurzer Zeit stellte er fest, dass das Engagement in die Anteile, ein Fehler war. Er verkaufte seine Beteiligung, erzielte aber nicht den ausreichenden Veräußerungspreis, sodass ihm eine Restschuld aus der Finanzierung des Ankaufs verblieb. Aus dieser Restschuld resultierten weiterhin (nachträgliche) Schuldzinsen. F begehrte den Werbungskostenabzug. Entweder bei § 17 EStG oder bei § 20 EStG, § 20 (9) EStG sei insoweit verfassungswidrig. Das Finanzamt versagte diesen.

Urteil des BFH

Der BFH führt in seinem Urteil vom 09.07.2021 a.a.O. aus, dass die Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.v. § 17 EStG, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, grundsätzlich nachträglich Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen. Dies gilt auch für Zinsaufwendungen, die dem Gesellschafter entstehen, wenn er im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen wird, die er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen hatte, wenn die Zahlungen aus dieser Bürgschaft zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung geführt haben. Allerdings steht § 20 Abs. 9 EStG dem Abzug als Werbungskosten entgegen (Werbungskostenabzugsverbot).

Fazit

Gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen und wird diese veräußert, so scheitert die Anerkennung nachträglicher Schuldzinsen an § 20 Abs. 9 EStG.

Etwas anderes hätte nur gegolten, wenn die Zinsaufwendungen im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen wären, da hier ein Abzugsverbot nicht gilt. Dies scheidet nach der Entscheidung des BFH aus, da § 17 EStG laufende Aufwendungen nicht erfasst.

 

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

Diesen Beitrag teilen