Gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz und Steuerbilanz u.a. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Diese setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen (-gewiss das, aber ungewiss wie hoch-) oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit (-ungewiss, ob überhaupt) des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem ungewiss sein kann.
Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag – ungewiss, ob überhaupt- , so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist. Und es bedarf der Verpflichtung gegenüber einer dritten Person, sog. Außenverpflichtung!
Der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 22.01.2020, XI R 2/19, seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine Rückstellung ausgeschlossen ist, wenn die Verpflichtung durch eigenbetriebliche Interessen derart überlagert wird, dass es an der erforderlichen wirtschaftlichen Belastung fehlt.
FAZIT
Beispielsweise Bauunternehmen können keine Rückstellungen bilden für Kosten, die durch den Abtransport von Baumaschinen, Gerüsten etc. entstehen werden (eigenbetriebliches Interesse), wohl aber für solche Kosten, die z.B. durch die Reinigung der Baustelle, Entfernung des Bauschutts etc. bedingt sind.