Negative Einlagezinsen (die Kreditinstitute verwenden den charmanten Begriff „Verwahrentgelte“)

Negative Einlagezinsen - Verwahrentgelte

Immer häufiger fordern die Banken negative Einlagezinsen, sodass der Gedanke naheliegend ist, diese auch als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu behandeln, die mit anderen Einkünften verrechnet werden können.

Die Finanzverwaltung vertritt jedoch im BMF-Schreiben vom 19.02.2021, AZ IV C 1 – S 2252/19/10003 :007 eine andere Auffassung:

Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den in Rede stehenden Beträgen nicht um Zinsen handelt, sondern wirtschaftlich gesehen handelt es sich um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellt. Werbungskosten wirken sich jedoch steuerlich nicht aus, weil maximal der Sparer-Pauschbetrag abziehbar ist und darüberhinausgehende Beträge nicht abziehbar sind.

Anders sieht es aus bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten (Staffelzinsen). Hier kommt es auf die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses an.

Ein Beispiel zum Verständnis:

Ihr Mandant hat bei seiner Hausbank ein Tagesgeldkonto eingerichtet. Auf diesem Tagesgeldkonto befindet sich ein Betrag in Höhe von 1.500.000 €. Er erhält bis 500.000 € einen positiven Zins von 0,1 % p. a., von 500.000 € bis 1.000.000 keine Verzinsung, ab 1.000.000 einen Negativzins von 0,05 % p. a.

Auf den Teilbetrag von 500.000 € entfällt p. a. ein positiver Zins i. H. v. 500 €. Für den angelegten Betrag von 500.000 € bis 1.000.000 € entsteht keine Verzinsung und für den 1.000.000 € übersteigenden Betrag entsteht ein Negativzins i. H. v. 250 €. Es ergibt sich ein positiver Saldo von 250 €, der als Zinseinnahme zu erfassen ist.

Verbleibt es bei der Berechnung bei einem Negativbetrag, so ist dieser insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu werten, damit nicht als Werbungskosten absetzbar im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen.