BFH vom 16.03.2022, VIII R 24/19
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 EStG. Für die Anschaffung eines Pkws machte er einen Investitionsabzugsbetrag geltend. Im Rahmen der sich anschließenden Betriebsprüfung sollte der Kläger den betrieblichen Nutzungsanteil anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs nachweisen. Durch den Betriebsprüfer wurde die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches versagt und er ermittelte den privaten Nutzungsanteil für diesen PKW anhand der 1-%-Methode. Da nach seiner Auffassung die 1-%-Methode nicht für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages berechtigt sei, wurde auch dieser rückgängig gemacht.
Zu § 7g EStG:
Steuerpflichtige können gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu 50 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gewinnmindernd geltend machen. Neben dem Investitionsabzugsbetrag kann nach § 7g Abs. 5 EStG zusätzlich noch eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren nach Anschaffung des Wirtschaftsgutes beansprucht werden. Das Wirtschaftsgut (hier Pkw), für das der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, muss bis zum Ende des auf das Jahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Finanzverwaltung und ständige Rechtsprechung gehen übereinstimmend davon aus, dass bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 90 % von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung ausgegangen werden kann.
Bezogen auf den Urteilsfall:
Der Prüfer verlangte den betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 90 % durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Allerdings wurde das Fahrtenbuch vom Prüfer verworfen. Der Entscheidung des BFH nach ist der Nachweis für eine ausschließliche betriebliche Nutzung allerdings nicht auf ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch beschränkt. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG geregelte Fahrtenbuchmethode, welche an die 1-%-Regelung anknüpft, stellt keine zu verallgemeinernde Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung von Kfz dar. Zum Nachweis der Voraussetzungen für die fast ausschließliche betriebliche Nutzung für § 7g EStG reicht es somit aus, Unterlagen vorzulegen, die schlüssig den privaten und betrieblichen Nutzungsanteil belegen können.
Der BFH hat mit dieser Entscheidung eine erhebliche Vereinfachung der Nachweisvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 7g EStG für betriebliche Kfz geschaffen. Auf die formellen Voraussetzungen eines Fahrtenbuches ist somit nicht mehr abzustellen.
Der betriebliche Nutzungsanteil kann also durch andere Dokumente wie Tankquittungen, Terminbestätigungen, Kalender etc. nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann auch noch im Nachhinein erfolgen.