Oktober 2026 könnte richtungsweisend werden – Im Fokus stehen die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaftsteuerrechts und die Begünstigung von Betriebsvermögen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Termine für die mündlichen Verhandlungen in zwei seit längerem anhängigen Verfahren zur Erbschaftsteuer bekanntgegeben. Damit gewinnt die verfassungsrechtliche Diskussion um das geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht deutlich an Kontur.
Der Erste Senat verhandelt am 12.10.2026 um 14:00 Uhr über den Normenkontrollantrag des Freistaats Bayern gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (1 BvF 1/23).
Bereits einen Tag später, am 13.10.2026 um 10:00 Uhr, folgt die mündliche Verhandlung über eine Verfassungsbeschwerde eines Steuerpflichtigen, die die Verschonung von Betriebsvermögen betrifft (1 BvR 804/22). Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens (regelm. § 13a,b ErbStG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Schon die Terminierung dieser beiden Verfahren zeigt, dass das Gericht den aufgeworfenen Fragen erhebliche Bedeutung beimisst. Für die steuerliche Beratungspraxis, für Familienunternehmen und für vermögende Privatpersonen ist dies ein deutliches Signal: Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des geltenden Erbschaftsteuerrechts stehen erneut auf dem Prüfstand.
Zwei Verfahren mit erheblicher Tragweite
Die Verfahren betreffen keine bloßen Randfragen der Auslegung, sondern zentrale Strukturentscheidungen des geltenden Erbschaftsteuerrechts.
Im Verfahren 1 BvF 1/23 wendet sich der Freistaat Bayern im Wege der abstrakten Normenkontrolle gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts. Bereits die Verfahrensart macht deutlich, dass es nicht um die steuerliche Belastung eines einzelnen Erwerbsvorgangs geht, sondern um die Frage, ob das geltende Recht in seiner gesetzlichen Ausgestaltung insgesamt den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Das Verfahren 1 BvR 804/22 richtet den Blick demgegenüber gezielt auf die Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen. Damit steht einer der politisch und wirtschaftlich sensibelsten Bereiche des Erbschaftsteuerrechts im Mittelpunkt. Gerade diese Verschonungsregelungen sind seit Jahren Gegenstand intensiver fachlicher Diskussionen, weil sie den Spannungsbogen zwischen Gleichheitsgrundsatz, Gemeinwohlbindung und dem Schutz unternehmerischer Strukturen besonders deutlich sichtbar machen.
Warum die Verfahren für die Praxis so relevant sind
Die praktische Bedeutung der anstehenden Verhandlungen ist kaum zu überschätzen. Die geltenden Regelungen zur Erbschaftsteuer bilden in vielen Gestaltungen den rechtlichen Rahmen für vorweggenommene Erbfolgen, Übertragungen im Familienverbund, Unternehmensnachfolgen und langfristige Vermögensdispositionen. Gerade dort, wo betriebliche Substanz, Immobilienvermögen oder gesellschaftsrechtliche Beteiligungen übertragen werden sollen, ist die steuerliche Planbarkeit ein entscheidender Faktor.
Sollte das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass einzelne Vorschriften oder gar tragende Grundentscheidungen des geltenden Erbschaftsteuerrechts verfassungsrechtlich defizitär sind, könnte dies weitreichende Folgen haben. Denkbar wären u.a.:
- eine erneute gesetzgeberische Nachbesserung | Nichtigkeit bei den Verschonungsregelungen,
- strengere Anforderungen an die Rechtfertigung steuerlicher Begünstigungen,
- veränderte Maßstäbe für die Belastungsgleichheit zwischen verschiedenen Vermögensarten,
- neue Unsicherheiten für bereits vorbereitete oder laufende Nachfolgekonzepte.
Zwar ist offen, ob und in welchem Umfang das Gericht tatsächlich Korrekturbedarf sehen wird. Schon die mündliche Verhandlung dürfte aber Hinweise darauf geben, an welchen Stellen der Senat die aktuelle Gesetzeslage für besonders erklärungsbedürftig hält.
Erneut im Fokus: die Verschonung von Betriebsvermögen
Besonderes Augenmerk verdient das Verfahren zur Verschonung von Betriebsvermögen. Die steuerlichen Begünstigungen für betriebliches Vermögen § 13a,b ErbStG verfolgen den Zweck, Unternehmensfortführungen nicht durch erbschaft- oder schenkungsteuerliche Liquiditätsbelastungen zu gefährden. Zugleich stellen sie aber – so die Anklage – eine erhebliche Ungleichbehandlung gegenüber anderem Vermögen dar, die verfassungsrechtlich einer tragfähigen Rechtfertigung bedarf.
Genau an dieser Stelle verläuft seit jeher die zentrale Konfliktlinie: Einerseits steht das legitime Interesse, funktionierende Unternehmen, Arbeitsplätze und betriebliche Substanz im Übergang zwischen Generationen zu schützen. Andererseits verlangt der allgemeine Gleichheitssatz, dass steuerliche Begünstigungen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und sachlich gerechtfertigt ist.
Die anstehende Verhandlung könnte deshalb neue Maßstäbe dafür setzen, wie weit der Gesetzgeber bei der Privilegierung von Betriebsvermögen gehen darf – und wo die verfassungsrechtlichen Grenzen verlaufen.
Was die Terminierung schon jetzt erkennen lässt
Auch wenn der Ausgang der Verfahren naturgemäß offen ist, hat bereits die Anberaumung mündlicher Verhandlungen erhebliches Gewicht.
Für die Praxis bedeutet das: Es empfiehlt sich, die Verfahren nicht erst mit der späteren Entscheidung, sondern bereits im Vorfeld eng zu verfolgen und früh zu handeln, wenn Handlungsbedarf besteht.
Gerade in laufenden Nachfolgeprojekten kann dies für die strategische Bewertung von Zeitpunkten, Strukturen und Absicherungsmechanismen von Bedeutung sein.
Welche Überlegungen jetzt sinnvoll sind
Die Terminierung allein zwingt nicht zu einem generellen Stopp geplanter Übertragungen. Sie ist aber Anlass, bestehende oder anstehende Gestaltungen mit erhöhter Sensibilität zu prüfen.
Sinnvoll sein kann insbesondere,
- geplante Unternehmens- und Vermögensübertragungen auf ihre zeitliche Flexibilität hin zu überprüfen,
- bestehende Konzepte zur Nutzung von Verschonungsregelungen kritisch zu hinterfragen,
- alternative Strukturierungsansätze mitzudenken,
- offene Bewertungs- und Dokumentationsfragen frühzeitig sauber aufzuarbeiten.
Gerade bei größeren Übertragungen oder komplexen Familien- und Gesellschaftsstrukturen kann es angezeigt sein, die weitere Entwicklung der Verfahren in die Gestaltungsberatung ausdrücklich einzubeziehen.
Fazit
Mit der Terminierung der mündlichen Verhandlungen in den Verfahren 1 BvF 1/23 und 1 BvR 804/22 rückt die verfassungsrechtliche Zukunft des geltenden Erbschaftsteuerrechts in den Mittelpunkt. Im Fokus stehen nicht nur Einzelfragen, sondern tragende Grundentscheidungen des Gesetzgebers – insbesondere die Begünstigung von Betriebsvermögen.
Für die steuerliche Beratungspraxis bedeutet dies vor allem eines: erhöhte Aufmerksamkeit. Der Oktober 2026 könnte für das Erbschaftsteuerrecht richtungsweisend werden. Wer Unternehmensnachfolgen, größere Vermögensübertragungen oder schenkungsteuerliche Gestaltungen plant, sollte die Entwicklung eng begleiten und die Verfahren in seine strategischen Überlegungen einbeziehen.
Fundstellen: BVerfG, Pressemitteilungen Nr. 48 und 49 vom 30.07.2026.