Die Finanzverwaltung folgt dem BFH: Modifizierte Trennungstheorie beim § 6 Abs. 5 EStG anwendbar

BMF, Schreiben v. 20.10.2026 – IV C 6 - S 2241/00066/022/040

Autor: Dagmar Wedeking

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2026 (IV C 6 – S 2241/00066/022/040) auf das BFH-Urteil vom 11. Dezember 2025 (IV R 17/23) reagiert. Das Ergebnis ist eindeutig: Die Finanzverwaltung schließt sich dem BFH an. Bei teilentgeltlichen Übertragungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gilt künftig die modifizierte Trennungstheorie.

 

Worum geht es?

Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragen, etwa aus einem Einzelunternehmen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, sind grundsätzlich die Buchwerte fortzuführen. Schwierig wird es, wenn der Erwerber eine Gegenleistung erbringt, die unter dem Verkehrswert liegt. Dann ist die Übertragung teilentgeltlich.

Lange war umstritten, wie der Gewinn in diesen Fällen zu ermitteln ist:

  • Strenge Trennungstheorie (bisherige Verwaltungsauffassung): Der Buchwert wird nur im Verhältnis der Entgeltlichkeitsquote dem entgeltlichen Teil zugeordnet. Dadurch werden stille Reserven quotal aufgedeckt.
  • Modifizierte Trennungstheorie (BFH): Der Buchwert wird dem Teilentgelt bis zu dessen Höhe zugeordnet. Ein Gewinn entsteht nur, soweit das Teilentgelt den Buchwert übersteigt.

 

Die neue Fassung der Rn. 15

Das BMF hat Rn. 15 seines Schreibens vom 8. Dezember 2011 (BStBl I S. 1279) neu gefasst. Die wesentlichen Aussagen:

  • Unentgeltlich ist eine Übertragung, wenn keine Gegenleistung erbracht wird.
    Teilentgeltlich ist sie, wenn der Wert der Gegenleistung unter dem Verkehrswert des Wirtschaftsguts liegt.
  • Die Gegenleistung kann bestehen in der Hingabe von Aktiva (z. B. Geld), in der Übernahme von Passiva (z. B. Verbindlichkeiten) oder in der Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten.
  • Für den entgeltlichen Teil liegt eine Veräußerung vor. Für den unentgeltlichen Teil ist der Buchwert fortzuführen.
  • Stille Reserven werden nur aufgedeckt, soweit die Gegenleistung, die nicht in Gesellschaftsrechten besteht, höher ist als der Buchwert.

 

Die Beispiele des BMF

Alle Beispiele haben denselben Ausgangsfall: A und B sind je zur Hälfte an der AB-OHG beteiligt. A überträgt einen PKW aus seinem Einzelunternehmen ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen der OHG.

Beispiel 2:  Buchwert 1.000 €, Verkehrswert 10.000 €, die OHG übernimmt ein Darlehen von 3.000 €.

Bei A werden stille Reserven von 2.000 € aufgedeckt (3.000 € abzüglich Buchwert 1.000 €). Die OHG aktiviert den PKW mit 3.000 € und passiviert die Verbindlichkeit mit 3.000 €.

Beispiel 2a: Buchwert 1.000 €, Verkehrswert 10.000 €, die OHG zahlt 900 €.
Das Entgelt liegt unter dem Buchwert. Daher werden keine stillen Reserven aufgedeckt, und die Ausbuchung bei A ist erfolgsneutral. In Höhe der Differenz liegt eine Entnahme von 100 € vor. Die OHG aktiviert den PKW mit 1.000 € (900 € Anschaffungskosten plus 100 € Einlage).

Beispiel 2b (stille Lasten): Buchwert 1.000 €, Verkehrswert 500 €, die OHG zahlt 400 €.

A realisiert keinen Verlust. Es liegt eine Entnahme von 600 € vor. Die OHG aktiviert den PKW mit 1.000 € (400 € Anschaffungskosten plus 600 € Einlage).
Das BMF stellt dazu ausdrücklich fest: Gehen alle dem Teilentgelt zuzuordnenden stillen Reserven auf den Erwerber über, muss dies auch für die dem Teilentgelt zuzuordnenden stillen Lasten gelten.

Beispiel 2c: Wie Beispiel 2b, die OHG zahlt aber 500 €.

Die Übertragung ist vollentgeltlich, § 6 Abs. 5 EStG ist nicht anwendbar. A realisiert einen Veräußerungsverlust von 500 €. Die OHG aktiviert den PKW mit 500 €.

 

Neufassung der Rn. 38

Soweit es bei einer teil- oder vollentgeltlichen Übertragung nach Maßgabe der Rn. 15 zur anteiligen oder vollständigen Aufdeckung stiller Reserven kommt, findet § 6 Abs. 5 EStG keine Anwendung.

 

Aufhebung des BMF-Schreibens vom 12. September 2013

Das BMF-Schreiben vom 12. September 2013 (BStBl I S. 1164) wird aufgehoben.

 

Übergangsregelung

Das neue Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für teilentgeltliche Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter vor dem 19. Februar 2026 kann weiterhin die strenge Trennungstheorie angewendet werden. Der 19. Februar 2026 ist der Tag, an dem der BFH die Entscheidung veröffentlicht hat. Voraussetzung ist ein gemeinsamer, unwiderruflicher Antrag von Übertragendem und Übernehmer. Er ist bei dem Finanzamt zu stellen, das für den Übertragenden örtlich zuständig ist.

 

Praktikerhinweis:

  • Offene Fälle prüfen: Die modifizierte Trennungstheorie gilt in allen offenen Fällen, nicht nur für künftige Übertragungen.
  • Wahlrecht für Altfälle: Für Übertragungen vor dem 19.2.2026 besteht ein Wahlrecht zur strengen Trennungstheorie. Der Antrag kann nur gemeinsam gestellt werden und ist unwiderruflich. Übertragender und Übernehmer müssen sich also abstimmen. Die Steuerfolgen beider Methoden sollten vor der Antragstellung für beide Seiten durchgerechnet werden.
  • Übernahme von Verbindlichkeiten zählt als Gegenleistung: Übernimmt der Erwerber eine Finanzierung, ist das nach Rn. 15 eine Gegenleistung. Entscheidend ist dann, ob sie den Buchwert übersteigt (Beispiel 2).
  • Grenze zur Vollentgeltlichkeit beachten: Entspricht das Entgelt dem Verkehrswert, liegt eine vollentgeltliche Übertragung vor. § 6 Abs. 5 EStG gilt dann nicht, und ein Verlust wird realisiert (Beispiel 2c). Bei einem Entgelt unter dem Verkehrswert entsteht kein Verlust, und der Erwerber führt den höheren Buchwert fort (Beispiel 2b).

 

Separater Hinweis zur Abgrenzung:

Die vorstehenden Aussagen betreffen die teilentgeltliche Übertragung einzelner betrieblicher Wirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Davon strikt zu unterscheiden sind steuerfunktionale Einheiten, also Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EStG. Dort greift nicht die Trennungstheorie, sondern grundsätzlich die Einheitstheorie: Der Vorgang wird nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten; maßgeblich ist, ob das Gesamtentgelt den steuerlichen Buchwert der übertragenen betrieblichen Einheit übersteigt. Ein Veräußerungsgewinn entsteht danach nur, soweit das Entgelt den Buchwert überschreitet; im Übrigen bleibt es bei der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG. Voraussetzung ist jedoch, dass die übertragene Einheit als funktionsfähiger Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil fortgeführt werden kann und die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen im maßgeblichen Übertragungszeitpunkt mitübergehen.

Bei Übertragungen im Privatvermögen bleibt dagegen nach der aktuellen BFH-Linie die strenge Trennungstheorie maßgeblich, insbesondere bei steuerverstrickten Wirtschaftsgütern wie Grundstücken oder Anteilen. Für Grundstücke hat der BFH dies im Urteil vom 11.03.2025 – IX R 17/24 – zu § 23 EStG ausdrücklich bestätigt: Bei einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung ist der Vorgang nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil aufzuteilen; dies gilt auch dann, wenn das Entgelt unter den historischen Anschaffungskosten liegt. Für im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile folgt Entsprechendes aus dem BFH-Urteil vom 12.12.2023 – IX R 15/23 – zu § 17 EStG: Auch dort ist die gemischte Schenkung quotal in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Entgelt abzüglich der anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Anschaffungskosten. Ein derzeit anhängiges BFH-Verfahren, das diese Grundabgrenzung zwischen Privatvermögen, einzelnen betrieblichen Wirtschaftsgütern und steuerfunktionalen Einheiten erneut in Frage stellt, konnte bei einer aktuellen Recherche nicht belastbar festgestellt werden.

 

Ergänzung zur Einheitstheorie bei § 6 Abs. 3 EStG:

Die Einheitstheorie betrifft nicht einzelne Wirtschaftsgüter, sondern betriebliche Sachgesamtheiten. Sie ist deshalb insbesondere relevant bei der vorweggenommenen Erbfolge, bei der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs sowie bei der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils einschließlich des dazugehörigen funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens. Praktisch bedeutet dies: Übernommene Betriebsschulden oder Abstandszahlungen lösen nicht automatisch eine quotal anteilige Gewinnrealisierung aus. Erst wenn die Gegenleistung den Buchwert der übertragenen Einheit übersteigt, kommt es beim Übertragenden zu einem Gewinn nach § 16 EStG; der Erwerber führt die stillen Reserven insoweit steuerverstrickt fort. Wird dagegen eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mitübertragen, kann das Buchwertprivileg des § 6 Abs. 3 EStG gefährdet sein. Genau an dieser Stelle liegt der zentrale Prüfpunkt in der Beratung.

Quellen: BMF, Schreiben v. 20.10.2026 – IV C 6 – S 2241/00066/022/040; BFH, Urteil v. 11.12.2025 – IV R 17/23; BMF, Schreiben v. 8.12.2011, BStBl I S. 1279