Leistungen zur Förderung der Gesundheit in Betrieben

Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen i. S. v. § 3 Nr. 34 EStG

 

Im § 3 des Einkommensteuergesetzes wird in einer Aufzählung festgehalten, welche Leistungen, unter anderem vom Arbeitgeber, steuerfrei sind. Dazu heißt es in der Nummer 34:

Steuerfrei sind …
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 € je Kalenderjahr nicht übersteigen.

Nach der Gesetzesbegründung fallen unter die Steuerbefreiung Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind, sowie gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und § 20b Abs. 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen.

Die Praxis war lange Zeit am Rätseln, wie korrekt mit der Vorschrift des § 3 Nr. 34 EStG umgegangen werden muss. Hierzu hat nun der Bundesminister der Finanzen ein Schreiben vom 20.04.2021, DStR 2021 S. 988, verfasst, in welchem steuerfreie Leistungen und Leistungen, die nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind, voneinander abgegrenzt werden. Das Schreiben definiert ferner: „Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegende Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung“. Im Ergebnis eine willkommene Unterstützung für die praktische Arbeit.