Wie lange muss eine Ausbildung dauern, damit sie steuerlich als „Erstausbildung“ zählt – mit der Folge, dass Eltern ab dem nächsten Job ihres Kindes das Kindergeld verlieren? Mit dieser praxisrelevanten Frage musste sich der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil auseinandersetzen (BFH, Urteil v. 22.04.2026, III R 7/24) – und schafft damit Rechtssicherheit für zahlreiche vergleichbare Fälle.
Worum es rechtlich geht
Für volljährige Kinder in Ausbildung gibt es Kindergeld grundsätzlich weiter – solange sie sich noch in ihrer Erstausbildung befinden. Ist die Erstausbildung oder ein Erststudium einmal abgeschlossen, wird es strenger: Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entfällt der Anspruch dann, sobald das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Für Familien kann das schnell teuer werden, wenn ein Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vorübergehend arbeitet.
Der Fall: Drei Monate Job zur Überbrückung
Die Tochter des Klägers hatte erfolgreich eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin mit rd. 520 Stunden abgeschlossen und arbeitete anschließend rund drei Monate in Vollzeit in diesem Beruf – als Überbrückung, bis eine ursprünglich geplante weitere Ausbildung beginnen konnte. Die Familienkasse sah darin den entscheidenden Wendepunkt: Mit der abgeschlossenen Rettungssanitäter-Ausbildung sei die Erstausbildung im Sinne des Gesetzes bereits „verbraucht“ – die anschließende Vollzeitarbeit stehe dem Kindergeld daher entgegen.
Das Finanzgericht Niedersachsen sah das anders und gab der Familie recht (Urteil v. 30.01.2024, 8 K 134/23): Die rund dreimonatige Ausbildung mit insgesamt 520 Stunden habe noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begründet. Die Familienkasse legte Revision ein und argumentierte, für eine Mindestdauer der Ausbildung gebe es weder im Gesetzeswortlaut noch in der bisherigen Rechtsprechung eine Grundlage.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Linie des Finanzgerichts und wies die Revision der Familienkasse zurück. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt danach grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr voraus.
Bemerkenswert ist die Begründung: Die Familienkasse hatte sich auf § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG gestützt – eine Vorschrift aus dem Werbungskostenrecht, die den Begriff der „Berufsausbildung als Erstausbildung“ eigenständig definiert. Der BFH stellte klar, dass diese Legaldefinition weder unmittelbar noch analog auf den kindergeldrechtlichen Begriff der „erstmaligen Berufsausbildung“ übertragbar ist. Beide Vorschriften verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind getrennt auszulegen.
Im Ergebnis hatte die Tochter mit ihrer 520-stündigen Rettungssanitäter-Ausbildung – trotz erlangter Berufsqualifikation – noch keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Die anschließende Vollzeittätigkeit stand der Berücksichtigung als Kind und damit dem Kindergeldanspruch bzw. den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG folglich nicht entgegen.
Was das für die Praxis bedeutet
Das Urteil hat unmittelbare Bedeutung für alle Familien, deren Kinder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten eine kurze Qualifizierungsmaßnahme absolvieren und anschließend zur Überbrückung arbeiten. Drei zentrale Punkte sind mitzunehmen:
Kurze Maßnahmen verbrauchen die Erstausbildung nicht automatisch. Eine Ausbildung kann durchaus eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG darstellen – ohne dabei zugleich die Erstausbildung im Sinne des Satzes 2 zu „verbrauchen“. Beide Begriffe sind streng zu trennen.
Die Dauer ist der entscheidende Maßstab. Liegt eine Qualifikationsmaßnahme unter einem Jahr, schließt eine anschließende Vollzeiterwerbstätigkeit den Kindergeldanspruch grundsätzlich nicht aus. Das gibt Familien mit vergleichbaren Übergangssituationen eine klare Orientierung.
Die übrigen Voraussetzungen bleiben zu beachten. Der BFH betont ausdrücklich, dass weiterhin alle Anforderungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt sein müssen. Insbesondere muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare, ernsthafte Bemühungen um einen (weiteren) Ausbildungsplatz zeigen – eine bloße Absichtserklärung reicht nicht aus.
Unsere Einschätzung
Für Familien, deren Kinder zwischen Ausbildungsstationen vorübergehend arbeiten, schafft das Urteil deutlich mehr Planungssicherheit. Betroffene Eltern sollten jedoch in jedem Fall dokumentieren, dass ihr Kind sich aktiv und nachweisbar um den nächsten Ausbildungsschritt bemüht – etwa durch Bewerbungen, Zusagen oder Aufnahmebestätigungen. Bei Rückfragen zur Kindergeldberechtigung Ihres Kindes in einer vergleichbaren Übergangsphase sprechen Sie uns gerne an.