§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
Das FG Münster entschied mit Urteil vom 09.06.2020 – 9 K 1816/18 G (NZB eingelegt, Az. BFH: III B 83/20), dass angemietete Messestellplätze keine fiktiven unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG darstellen, wenn der Geschäftsgegenstand der Steuerpflichtigen es nicht gebietet, ein derartiges Messe-Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb zu halten.
Im Urteil wird noch einmal deutlich, dass Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nur dann gewerbesteuerlich hinzurechnungsfähig sind, wenn die Fiktion des Anlagevermögens erfüllt ist.
Im Urteilsfall lag nur eine kurzzeitige Anmietung des Messestandes und kein dauerhafter Messestand vor.