Keine begünstigte Handwerkerleistung für die Erschließung einer öffentlichen Straße

Die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt der Steuerpflichtigen, der aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen wird. Daher sind die Kosten nicht nach § 35a EStG begünstigt, Vgl. BFH-Urteil 28.04.2020 – VI R 50/17, NV.

Gemeint ist damit, dass die öffentlich-rechtliche Straße zum Hoheitsvermögen der juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört und damit in keinem Fall zum Haushalt der Privatperson zugehörig sein kann, auch wenn dafür Aufwendungen zu tragen sind, die den Wert des Grundstücks erhöhen können. Es liegt niemals ein konkreter Bezug der zu tragenden Aufwendungen mit dem vor dem Grundstück verlaufenden Straßenabschnitt vor.