Keine Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 % für Betriebsveranstaltungen gem. Paragraph 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG

Es findet keine Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 % für Betriebsveranstaltungen gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG statt, wenn diese nicht allen Betriebsangehörigen z. B. im Rahmen einer Vorstands- oder Führungskräfteweihnachtsfeier offenstehen.

 

Sachverhalt

Der Vorstand der Klägerin hatte in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier veranstaltet, zu der nur die Mitglieder des Vorstandes eingeladen waren. Es wurden Getränke und ein mehrgängiges Menü angeboten, daneben wurde der Raum dekoriert und musikalische Untermalung dargeboten.

Im selben Jahr wurde außerdem eine Weihnachtsfeier für den sog. oberen Führungskreis bzw. Konzernführungskreis der Gesellschaften der Klägerin ausgerichtet. Eingeladen waren Mitarbeiter, die ein bestimmtes Karrierelevel erreicht hatten, aber nicht einen eigenständigen Betriebsteil ausmachten.

Die Klägerin trug sämtliche Aufwendungen und qualifizierte diese als steuerpflichtigen Arbeitslohn, der der pauschalen Besteuerung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG unterworden wurde.

Das beklagte Finanzamt behandelte die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für beide Feiern ebenfalls als steuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und unterwarf diesen jedoch nicht der Besteuerung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, sondern dem individuellen Steuersatz der Arbeitnehmer.

 

Urteil des FG Köln vom 27.1.2022 (6 K 2175/20, EFG 2022, S. 874)

Die Klage hatte keinen Erfolg; die von der Klägerin vertretene Auffassung, es müsse eine pauschale Versteuerung mit 25 % erfolgen, wurde zurückgewiesen. Eine pauschale Besteuerung des zugewendeten Arbeitslohns komme nicht in Betracht, da dieser nicht aufgrund einer Betriebsveranstaltung ausbezahlt worden sei. Zwar handelt es sich bei beiden Feiern um eine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, nachdem diese jedoch nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstanden, kann kein Freibetrag nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG abgezogen werden.

Darüber hinaus wurde der Arbeitslohn nach Ansicht des FG nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG gezahlt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der das FG folgt, ist § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht (BFH, Urteil vom 15.01.2009 – VI R 22/06, BStBl. II 2009, S. 476; jüngst ebenso FG Münster, Urteil vom 20.02.2020 – 8 K 32/19 E, P, L, EFG 2020, S. 682) – eine Voraussetzung, die im Streitfall gerade nicht erfüllt war. Das FG Köln geht mit dem FG Münster davon aus, dass die Rechtsprechung des BFH zu § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG trotz der Einführung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG und insbesondere trotz der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG weiterhin Anwendung findet. Weiter führt das FG Köln im Einklang mit dem FG Münster aus, dass der BFH seine Auslegung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vor allem mit dem Zweck der Vorschrift begründet, wonach diese keine Steuervergünstigung begründet, sondern darauf angelegt sei, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfielen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % sei sachgerecht, weil aufgrund der „vertikalen Beteiligung“ Arbeitnehmer aller Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnähmen. Stehe eine Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen, verfehle die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % das in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Daher sind die Aufwendungen als geldwerter Vorteil der individuellen Besteuerung der Arbeitnehmer zu unterwerfen.

Abschließend ist in Bezug auf die Höhe des Arbeitslohns festzuhalten, dass dieser auch den Teil der Aufwendungen umfasst, der auf die Dekoration des Raumes und die musikalische Untermalung entfiel. Die vor Inkrafttreten des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ergangene Rechtsprechung des BFH, nach der die Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung nicht zu berücksichtigen sind (BFH, Urteil vom 16.05.2013 –  VI R 94/10, BStBl. II 2015, S. 186), ist durch die Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG überholt (Eisgruber, in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 19 EStG, Rz. 73c; Breinersdorfer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 19, Rz. B 610).

 

Ausblick – Revision beim BFH

Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO die Revision zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert. Soweit ersichtlich, ist bislang noch keine Entscheidung des BFH zur Frage ergangen, ob § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auch für Betriebsveranstaltungen gilt, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen. Die Revision ist derzeit unter dem Az. VI R 5/22 beim BFH anhängig.

Prof. Dr. Dominik Rupp

Steuerberater

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