BFH Urteil 08.03.2022 – VI R 19/20
Sachverhalt:
Die Klägerin war Angestellte Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH. Sie bezog von der GmbH für ihre Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, § 19 EStG.
Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin wurde mit einem auf § 69,34 AO gestützten Haftungsbescheid, für von der GmbH für verschiedene Voranmeldungszeiträume angemeldete, aber nicht an das Betriebsstätte Finanzamt abgeführte Lohnsteuernebenleistungen in Anspruch genommen.
Den Haftungsschulden lagen unter anderem Forderungen gegen die GmbH zugrunde, die dadurch entstanden waren, dass die GmbH angemeldete Lohnsteuer, die auf den Arbeitslohn der Klägerin selbst entfiel, nicht abgeführt hatte.
Zur Verdeutlichung:
§ 19 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit – 60.000 €
– Werbungskosten
Lohnsteuer aus Haftungsschuld für eigene Vergütung 10.000 €
Einkünfte: 50.000 €
Steuer hier rauf: 15.000 €
Anzurechnende Lohnsteuer: 20.000 €
Guthaben: 5.000 €
Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug (hier beispielhaft 10.000 €) ab.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs:
Der Betrag von beispielhaft 10.000 Euro aus der Haftungsinanspruchnahme der Klägerin hat im wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Angestellte Geschäftsführerin der GmbH gestanden. Damit liegen Werbungskosten vor. Die Haftungsinanspruchnahme ist beruflich veranlasst.
Das Abzugsverbot in § 12 Nr. 3 EStG steht der Berücksichtigung als Werbungskosten im Streitfall nicht entgegen.