Kein anschaffungsnaher Aufwand vor Anschaffung!

Der BFH bezieht sich in seinem Beschluss vom 28.04.2020, IX B 121/19 nv, auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut, wonach Erhaltungsaufwendungen an Gebäuden, die der Stpfl. vor der Grundstücksanschaffung tätigt, nicht in die 15%-Grenze für die Umqualifizierung anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand in Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einbezogen werden. Wer also ein Gebäude (als Mieter, Pächter oder Nießbraucher) zur Einkünfteerzielung nutzt, kann folglich Erhaltungsaufwand uneingeschränkt auch dann sofort absetzen, wenn er die Absicht hat, das Gebäude in der Zukunft zu erwerben. Es ist nicht gestaltungsmissbräuchlich, wenn er die Aufwendungen gezielt vorzieht.