Kein Ansatz der pauschalen Kilometersätze, wenn der Steuerpflichtige öffentliche Verkehrsmittel nutzt!

Mit Urteil vom 11.02.2021, AZ VI R 50/18, hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige lediglich die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen können, wenn sie die dienstliche Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus, Bahn oder Flugzeug unternommen haben. 

Der Steuerpflichtige nutzte zu Beginn der Woche die S-Bahn um an seine Arbeitsstätte zu gelangen und kehrte am Ende der Woche mit dieser zurück. Der Arbeitgeber erstattete ihm die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten. In der Einkommensteuererklärung begehrte der Steuerpflichtige den Ansatz der pauschalen Kilometersätze als Werbungskosten zu berücksichtigen, somit rund 4.500 €. Von diesem Betrag zog er die vom Arbeitgeber erstatteten tatsächlichen Reisekosten i. H. v. rund 1.700 € ab. Das Finanzamt erkannte die pauschal geltend gemachten Fahrtkosten nicht an.

Lösung des BFH:
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 EStG oder Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG darstellen, sind in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusehen. 

Statt der tatsächlich entstandenen Reisekosten können auch Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, welche für das jeweilige Fahrzeug laut Bundesreisekostengesetz (BRKG) anzuwenden sind. Dies sieht gem. § 5 Abs. 1 und 2 für Pkws einen pauschalen Kilometersatz von derzeit 30 Cent pro Kilometer vor. 

Dagegen sind gem. § 4 Abs. 1 BRKG für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Bahnen keine pauschalen Kilometersätze vorgesehen. Vielmehr sind hierfür die tatsächlich entstandenen Reisekosten, jeweils begrenzt auf die niedrigste Beförderungsklasse, anzusetzen. 

Der BFH orientiert sich an den Regelungen im BRKG und verneint den Ansatz der pauschalen Kilometersätze als Reisekosten, da die Reisen mit Bahn oder S-Bahn vorgenommen wurden. 

Begründung: 
Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze soll lediglich der Vereinfachung der Ermittlung der Reisekosten bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen dienen, damit nicht für jede einzelne Fahrt die Kosten für Benzin, Verschleiß etc. ermittelt werden müssen. Diese Vereinfachungsregel wird bei der Fahrt mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht benötigt, da hier die tatsächlichen Fahrtkosten einfach zu ermitteln und anzusetzen sind.