Bindungswirkung der Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für die USt-Befreiung einer Kampfsportschule?
Das FG Niedersachsen hat mit dem Urteil vom 20.02.2020, Az.: 11 K 170/19, rkr, entschieden, dass für die Umsätze einer Kampfsportschule die Umsatzsteuerbefreiung nicht gilt, auch wenn die zuständige Landesbehörde (Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung) eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat, nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Qualifikation als Ausbilder/ Lehrer oder Prüfer in verschiedenen Sportarten und ATK-Selbstverteidigung ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereiten.
Das FG sieht „keinen Unterricht, der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen.“
Die in der Kampfsportschule vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind „nur“ Spezialkenntnisse.
Trotz Bescheinigung der Landesbehörde wird damit künftig jedes Finanzamt, jeder Prüfer bzw. das FG eine individuelle Beurteilung der von der Schule vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vornehmen.