Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für alle, die direkt an der Impfung beteiligt sind (also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst) die Übungsleiterpauschale, vgl. Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 07.02.2022.
Diese Regelung gilt für Einnahmen in den Jahren 2020, 2021 und 2022.
Die Übungsleiterpauschale beträgt 2.400 Euro für 2020 und seit 2021 jährlich 3.000 Euro. Bis zu dieser Höhe bleiben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei!
Die steuerlichen Erleichterungen für Helfer in Impfzentren gelten auch, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helfer über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.
Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, die für das Jahr 2020 bis zu 720 Euro betrug, im Jahr 2021 und 2022 ist jeweils ein Betrag von 840 Euro steuerfrei.
Sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale gelten nur für Vergütung aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt. Es können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner.
Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden.
Ergänzender Hinweis
Sind freiwillige Helfer sowohl im Bereich der Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können beide pauschal nebeneinander berücksichtigt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.