Sachverhalt:
Vater Volker wendet seinem Sohn Michael einen Grundstücksanteil zu. Dieser Erwerb ist von der Grunderwerbsteuer befreit, § 3 Nr. 6 GrEStG. Der beschenkte Sohn wendet seinem Bruder Andreas (ebenfalls Abkömmling des Vaters) aufgrund einer Auflage einen Teil dieses Grundstückes zu.
Für diese Grundstücksübertragung setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest.
Die Steuerpflichtigen vertraten die Auffassung, dass es sich um einen einheitlichen „verknüpften“ Sachverhalt handle, der einheitlich zu betrachten sei, sodass auch hier keine Grunderwerbsteuer anfalle.
Lösung des BFH:
Der Erwerb des Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer / Schenker in gerader Linie verwandt sind, ist von der Grunderwerbsteuer befreit.
Der BFH hat entschieden, dass bei einer Schenkung mit Auflage kein abgekürzter Leistungsweg vorliegt, der einer Zusammenschau zugänglich wäre, weil der Gegenstand der Auflage bereits ganz oder teilweise Gegenstand der Zuwendung des ursprünglichen Schenkers an den Erstbeschenkten war. Der Vater hätte den Gegenstand der Auflage auch unmittelbar dem Sohn Andreas zuwenden können.
Es stellt keine Abkürzung, sondern eine Verlängerung des Leistungsweges dar, wenn der Schenker dasjenige, was er im Ergebnis dem Zweitbeschenkten zuwenden will, dem Erstbeschenkten mit der Auflage zuwendet, es an den Zweitbeschenkten weiterzureichen, statt eine unmittelbare Zuwendung an den Zweitbeschenkten zu bewirken. Die Gründe, weshalb dieser Weg gewählt wurde, sind unbeachtlich. Es kann kein Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, der möglich gewesen wäre, wenn der direkte Weg gewählt worden wäre. Es ist eben nicht passiert. Auch kann die Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge nicht einem Grundstückserwerb von Todes wegen gleichgestellt werden. Es kommt auch nicht die Steuerbefreiung für das geschenkte Grundstück gem. § 3 Nr. 3 GrEStG in Frage.
Praktikerhinweis:
Sollen Kinder bei Grundstücksschenkungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gleichmäßig bedacht werden, so müssen die Kinder in den direkten Schenkungsvorgang von den Eltern zu gleichen Anteilen einbezogen werden.