Geschäftsführerhaftung: Unterbliebene Information des Steuerberaters über die Stellung eines Insolvenzantrags

Vorsteuerabzug: aus Eingangsrechnungen bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

FG München 3-K-1123/19

 

Im Streitfall ist der Kläger Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG (kurz: A-KG). Am 23.01.2015 stellte der Kläger als Geschäftsführer der Komplementär GmbH den Insolvenzantrag über das Vermögen der KG wegen Zahlungsunfähigkeit.

Am 11.02.2015 meldete der Steuerberater der A KG beim FA für den Monat Januar 2015 für die Gesellschaft keine Umsätze, aber Vorsteuerbeträge in Höhe von 10.500 EUR an. Dieses Guthaben wurde vom FA am 23.02.2015 ausbezahlt und am 25.02.2015 an den vorläufigen Insolvenzverwalter weitergeleitet.

Der Steuerberater hat von der Stellung des Insolvenzantrags erst am 18.02.2015 durch einen Anruf aus der Kanzlei des Insolvenzverwalters erfahren.

Mit Bescheid vom 07.05.2015 setzte das FA die Umsatzsteuer der A KG für den Januar 2015 auf xxx EUR fest; durch die erstattete Vorsteuer in Höhe von 10.500 EUR ergab sich eine Abschlusszahlung in Höhe von xxx EUR.

Die dem insgesamt geltend gemachten Vorsteuerabzug zugrundeliegenden Entgelte in Höhe von 10.000 EUR sind unbezahlt geblieben und beruhen im Wesentlichen auf Leistungen, welche der Kläger gegenüber der KG erbracht hatte.

Nachdem die Rückstände bei der KG nicht mehr beigetrieben werden konnten, nahm das FA den Kläger in Haftung. Als Grund führte das FA an, dass der Kläger als Geschäftsführer Vorsteuerbeträge in Höhe von 10.000 EUR aus unbezahlten Rechnungen angemeldet habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt erwiesenermaßen die den Vorsteuern zugrundeliegenden Verbindlichkeiten wegen Zahlungsunfähigkeit uneinbringlich im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der Vorsteuerabzug damit zu berichtigen gewesen seien.

Das FG wies die Klage ab. Als Begründung führte es an, dass der Kläger seine Pflichten als Geschäftsführer grob fahrlässig (schuldhaft) verletzt hat. Er hat es insbesondere unterlassen, den Steuerberater der KG über den Insolvenzantrag vom 23.01.2015 unmittelbar zu unterrichten. Der Steuerberater ist damit nicht in die Lage versetzt worden, zu prüfen, ob die in dieser Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemachten Vorsteuern wegen des gestellten Insolvenzantrags rechtmäßig geltend gemacht werden. Die Weitergabe, der für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten einer Gesellschaft wichtigen Informationen an Mitarbeiter und Steuerberater gehört aber zu den wesentlichen Pflichten eines Geschäftsführers; ein Insolvenzantrag stellt zweifellos eine solche Information dar.

Dass der Steuerberater nach mit Kenntniserlangung von dem Insolvenzantrag nicht unmittelbar eine Berichtigung der Umsatzsteuer-Voranmeldung vorgenommen hat, stellt gleichfalls eine Pflichtverletzung des Klägers als Geschäftsführer der KG dar, denn er hätte den Steuerberater gerade in dieser besonders kritischen Situation der Gesellschaft, mit Blick auf die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft, überwachen müssen.