Änderung der zeitlichen Anwendung des BMF-Schreibens vom 11.05.2021 durch die BMF-Schreiben vom 18.06.2021 und 18.10.2021 – Verlängerung der Übergangsfrist auf den 31.12.2022
Mit Urteil vom 14. November 2018, XI R 16/17, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist. Außerdem sei eine Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG, die nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei ist. Weiterhin stellte der BFH fest, dass die Leistung, zu deren Erbringung der Versicherer im Versicherungsfall verpflichtet ist, nicht zwingend in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen muss, sondern auch in Sachleistungen bestehen kann. Aufgrund dieses Urteils hat der BMF am 11.05.2021, III C 3 S 7163/19/10001, :001 das entsprechende Schreiben erlassen.
Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen lt. BMF-Schreiben vom 11.05.2021
Mit einer vertraglichen entgeltlichen Garantiezusage durch den Verkäufer im Falle eines Schadens an der Kaufsache in der Weise für den Schaden einzustehen, dass der Käufer einen Anspruch auf Reparatur oder Reparaturkostenersatz gegen den Verkäufer erhält, liegt eine nach § 4 Nr. 10 Buchst. a) UStG umsatzsteuerfreie Leistung vor. Diese Leistungen umfassen die Gewährung des Versicherungsschutzes wie auch die Leistung des Verkäufers (Versicherers) an den Käufer im Schadensfall. Dies gilt sowohl für eine Geldzahlung als auch für eine Sachleistung im Schadensfall.
Folgen für den Vorsteuerabzug
Hat der Verkäufer (Versicherer) im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen Eingangsleistungen (z. B. Einkauf von Material für die Reparatur, Kosten für den Abschluss der Garantie), ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Im Einzelfall können die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b UStG vorliegen.
Das diesbezügliche BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2010 – IV D 3 – S 7160-g/10/10001 (BStBl 2010 I S. 1502), nach dem die umsatzsteuerliche Behandlung maßgeblich von der Ausgestaltung der Garantiebedingungen abhing, wird durch das BMF-Schreiben vom 11.05.2021 aufgehoben.
Die Grundsätze gem. des BMF-Schreibens vom 11.05.2021 a.a.O. waren erst auf Garantiezusagen anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 abgegeben werden. Diese Übergangsregelung ist mit dem BMF-Schreiben vom 18.06.2021 a.a.O. auf den 31.12.2021 verlängert worden. Mit der aktuellen Änderung des BMF-Schreibens vom 18.10.2021 wurde die Frist nun auf den 31.12.2022 verlängert.
Zur Klarstellung wird in dem BMF-Schreiben vom 18.06.2021 darauf hingewiesen, dass die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen branchenunabhängig Geltung beanspruchen und daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinausgehen.