Festsetzung von Zinsen nach Paragraphen 233a bis 237 i. V. m. Paragraph 238 Abs. 1 Satz 1 AO

Nach den Urteilen des BVerfG mit am 18.08.2021 veröffentlichtem Beschluss vom 08.07.2021.

Betroffen sind gem. § 233a AO die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen, aus der Festsetzung Einkommens-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer. Die Unvereinbarkeitsregelung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung zu Lasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen gem. §§ 234, 235 und 237 AO. Und sie betrifft auch nicht die Verzinsung zugunsten der Steuerpflichtigen nach § 236 AO.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 zu treffen.

Das oben genannte BMF-Schreiben regelt verfahrensrechtliche Einzelheiten zur

  • erstmaligen Zinsfestsetzung nach § 233a AO,
  • geänderten oder berichtigten Zinsfestsetzung nach § 233a AO,
  • mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen nach § 233a AO,
  • es befasst sich mit den Einspruchsfällen,
  • anhängigen Fällen,
  • Aussetzung der Vollziehungen
  • und den sonstigen Zinsen gem. §§ 234 bis 237 der Abgabenordnung.

Merke:

Nur § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist derzeit nach den Verfahren des Bundesverfassungsgerichtes mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.