Ein wunderbares Urteil zur Erreichung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

 

Steht bei den Mandanten vielleicht ein Immobilienkauf an?

Und ist der Mandant A bisher in fremden Räumen über seine Betriebs-GmbH tätig, in der er alleiniger Anteilseigner ist?

Dann stellt sich doch die Frage, wie der Immobilienerwerb gestaltet werden sollte, insbesondere, wenn die Betriebs-GmbH die Immobilie auch künftig nutzen wird.

Die Lösung ist

  1. Es wird eine Schwesterkapitalgesellschaft S gegründet, Anteilseigner ist A.
  2. Diese erwirbt das Grundstück und vermietet es an die Betriebs-GmbH.

Mehrfach vom BFH (Grundsatzentscheidung  I R 111/78, zuletzt I R 54/14 Rz. 25) entschieden und in der Kommentierung bestätigt ist die Tatsache, dass der Schwesterkapitalgesellschaft grundsätzlich auf Antrag die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages zusteht, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Es liegt eben keine Betriebsaufspaltung zwischen der Betriebs-GmbH und der Schwestergesellschaft vor!

Da in einer Immobilie i.d.R. auch Betriebsvorrichtungen anzutreffen sind, und die Mitvermietung solcher ein Ausschlusskriterium für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages darstellen, muss „gestaltet“ werden. Dazu verweisen wir auf die relativ junge Rechtsprechung des BFH vom 28.11.2019, Az.: III R 34/17, BStBl. 2020 II S. 409, durch BMF am 22.06.2020 für allgemein anwendbar erklärt.  Im Grundstücksüberlassungsvertrag darf nur die Immobilie „auftauchen“. Die Betriebsvorrichtungen werden nicht von der Vermieterin angeschafft und finanziert, sondern von der Betriebskapitalgesellschaft. Diese Einschränkung ist zivilrechtlich möglich, denn „Mietsache“ i.S.d. § 535 Abs. 1 des BGB können auch nicht sonderrechtsfähige Sachbestandteile sein[1], so dass die Vermietung derartiger Sachbestandteile in einem Vertrag über die Vermietung eines Gebäudes auch ausgeschlossen werden kann, vgl. MünchKommBGB/Häublein, 8.Aufl., § 535 Rz 73

[1] MünchKommBGB/Häublein, 8.Aufl., § 535 Rz 73