BFH Urteil 26.10.2022 – VI R 48/20
Sachverhalt:
Der Kläger ist Feuerwehrmann. Nach seinem Arbeitsvertrag war der Arbeitgeber berechtigt ihn aufgrund arbeitstäglicher Weisungen an vier verschiedenen Einsatzstellen in drei Gemeinden einzusetzen.
Im Streitjahr war er an 112 Tagen in der Feuerwache B eingesetzt. In seiner Einkommenssteuererklärung machte der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 1008 Euro, nach Reisekostengrundsätzen (30 Cent den gefahrenen Kilometer) geltend, weil er der Auffassung war, dass er im Streitjahr nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt habe.
Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die Entfernungspauschale 30 Cent pro Entfernungskilometer.
Aus dem Urteil:
Der Feuerwache der ein Feuerwehrmann zugeordnet ist, ist dessen erste Tätigkeitsstätte, wenn er aufgrund der Weisung seines Arbeitgebers dort auf Dauer eingesetzt ist. Zu den Einsatzzeiten gehört auch das Ableisten von Bereitschafts- und Ruhezeiten in der Feuerwehrwache.
Die erste Tätigkeitsstätte ist nach der Rechtsprechung des BFH eine ortsfeste, betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines von ihm bestimmten Dritten, wenn der Arbeitnehmer dieser auf Dauer zugeordnet ist.
Um eine (dauerhafte) Zuordnung des Klägers zu verneinen reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag nach entsprechender Einzelanweisung die Möglichkeit hat, seinen Arbeitnehmer an verschiedenen Einsatzstellen einzusetzen. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer auf Anweisung seines Arbeitgebers in unterschiedlichen Einrichtungen tätig werden soll, steht seiner Zuordnung zu einer dieser betrieblichen Einrichtungen durch den Arbeitgeber nicht entgegen.
Der BFH hat veranlasst, dass im zweiten Rechtsgang festgestellt werden muss, ob der Kläger aus vorausschauender Sicht einer bestimmten Feuerwache zugeordnet war (= dauerhafte Zuordnung!).