Aufpassen bei der Ermittlung der Betriebsvermögensgrenze / (Gewinngrenze ab 2020) für die Anwendung von Paragraph 7g EStG

betriebsvermoegensgrenze

Sachverhalt:

Frage: Konnte für die GmbH & Co. KG ein Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden?

Wir verweisen auf die rechtskräftige Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes, Urteil vom 24.06.2020, Az 9 K 253/18: Die Forderung des Gesellschafters A gegenüber der GmbH & Co. KG ist in der Sonderbilanz als Sonderbetriebsvermögen I abzubilden. Zur Ermittlung der Betriebsgrößenmerkmale tritt an die Stelle des „Steuerpflichtigen“ im Sinne von § 7g EStG die Personengesellschaft, § 7g Abs. 7 EStG.

Deshalb ist das Sonderbetriebsvermögen I in die Ermittlung des Wertes des Betriebsvermögens mit einzubeziehen, BFH vom 03.08.2017, Az.: IV R 12/14. Eine Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen ist im Sonderbetriebsvermögen zu aktivieren. Auf der Passivseite in der Sonderbilanz ergibt sich eine Eigenkapitalposition. Diese Eigenkapitalposition addiert mit dem Betriebsvermögen in der GmbH & Co. KG ergeben den Wert des maßgeblichen Betriebsvermögens für die Anwendung des § 7g EStG.

Hinweis:

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden die bisher maßgeblichen Größenmerkmale auf eine Gewinngrenze von 200.000 € vereinheitlicht, vgl. Jahressteuergesetz vom 21.12.2020 BGBl. I 2020, 3096, 3097. Die Änderung gilt erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden, müssen für die Bildung des IAB die Ergebnisse aus der Gesamthand und dem Sonderbetriebsvermögen addiert werden, um die neue Gewinngrenze zu ermitteln.