Einlagen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft und Verbuchung dieser Einlagen!

Der Fall:
Die Steuerpflichtige war als Kommanditistin an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag wird bei der KG neben gesellschafterbezogenen Konten ein nichtgesellschafterbezogenes (also ein gesellschaftsbezogenes) Rücklagenkonto geführt. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses leistete ein weiterer Kommanditist eine Bareinlage in das Gesellschaftsvermögen, welche auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto verbucht wurde.

Das Finanzamt erließ einen Schenkungsteuerbescheid – zu Recht?

BFH-Urteil vom 05.02.2020, Az.: II R 9/17:

Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Führt ein Gesellschafter einer KG (B) dieser im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu (sog. disquotale Einlage), liegt dann eine freigebige Zuwendung an den anderen Gesellschafter (A) vor, wenn sich der Wert seiner Beteiligung erhöht, weil der einbringende Gesellschafter keine dem Wert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erhält. Die Einlage von B erfolgte auf ein gesellschaftsbezogenes Konto, welches nicht dem Einzahlenden speziell zugeordnet war (gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto). Die freigebige Zuwendung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage im Verhältnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, weil sie den Gemeinschaftszweck fördert.

Der BFH führte aus, dass die Zahlung zwar an die Gesamthandsgemeinschaft ausgeführt wurde, Bedachter im Sinne des Schenkungsteuerrechts war jedoch der Mitgesellschafter A. Bei einer disquotalen Einlage kommt es zu einer über die Gesamthand vermittelten Vermögensverschiebung zwischen den einzelnen Gesellschaftern, wenn sich der Wert ihrer Beteiligung aufgrund der Einlage erhöht.

Wichtig für die Praxis:
Einseitige, disquotale Einlagen in Personengesellschaften führen zu einer Schenkung an die Mitgesellschafter! Dies kann man dadurch verhindern, dass man diese Einlage auf einem gesellschafterbezogenen Konto verbucht oder – bei Verbuchung auf einem gesellschaftsbezogenen Konto – dass die anderen Gesellschafter eine Einlage in gleicher Höhe vornehmen.

Die Entscheidung, auf welchem Konto die Einlage verbucht wird, obliegt dem einlegenden Gesellschafter und ist zu dokumentieren.

Daraus folgt auch für Einbringungsfälle, dass disquotale Einlagen in eine Personengesellschaft zu Schenkungen an Mitgesellschafter führen können. Der Gedanke des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO der anteiligen Zurechnung der Wirtschaftsgüter ist damit berücksichtigt, auch wenn das Schenkungssteuerrecht an das Zivilrecht anknüpft.