Der BFH entschied am 06.02.2020, IV R 6/17, dass bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten, die als GbR eine Photovoltaikanlage betreiben, eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen unterbleibt, wenn kein Streit über die Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht, selbst dann, wenn die Ehegatten keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer gemacht haben (Option zur Umsatzsteuerpflicht, § 9 UStG).