Die „44 €-Freigrenze“ i. S. d. Paragraph 8 Abs. 2 Satz 11 EStG: Geldleistung oder Sachbezug?

Mit Datum vom 13.04.2021 (IV C 5 – S-2334 / 19 / 10007 :002) hat das BMF einen lange erwarteten intensiv diskutierten koordinierten Ländererlass veröffentlicht zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen. 

Die Praxisrelevanz dieses Schreibens ist ausgesprochen hoch für künftige Lohnsteueraußenprüfungen bei den Mandanten, hier unter Anwendung der 44 €-Freigrenze (ab 2022: 50 €-Freigrenze), die ihren Mitarbeitern Gutscheine oder Geldkarten zukommen lassen. 

Im Schreiben wird klargestellt, dass Gutscheine und Geldkarten, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, bis zum Ende des Kalenderjahres 2021 als Sachlohn anerkannt werden (sog. Nichtbeanstandungsgrenze). Das BMF stellt klar, dass Geldkarten (bis auf Kleinstbeträge) nicht über eine Barauszahlungsfunktion verfügen dürfen; eine Bezahlung ist selbstverständlich hiermit möglich. 

Auch die Sozialversicherungsträger haben beschlossen, die steuerlich für die Jahre 2020 und 2021 geltende Nichtbeanstandungsregelung für dieselben Zeiträume – und damit ebenso rückwirkend – auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden. 

Bedeutsam ist auch, dass z. B. Aufladekosten von der Finanzverwaltung nicht als Arbeitslohn behandelt werden. Dies ist bemerkenswert, da der BFH jüngst in einem Urteil vom 07.07.2020 VI R 4/19 eine andere Auffassung vertreten hat. 

Um Sicherheit zu gewinnen, könnte eine Anrufungsauskunft, § 42e EStG zu dieser Frage an die Finanzverwaltung gerichtet werden. Die Anrufungsauskunft wird von der Verwaltung ohne Abrechnung einer Gebühr bearbeitet.