Das Coronavirus und die Gewerbesteuervorauszahlungen 2021

Nach dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.01.2021 kann das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen, § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG. Steuerpflichtige können unter Nachweis unmittelbarer und nicht unerheblicher negativer wirtschaftlicher Entwicklungen, bedingt durch die Coronakrise, bis zum 31.12.2021 die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke beantragen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.