BFH bestätigt: Betriebsaufspaltung bleibt Gift für die erweiterte Kürzung

Der BFH hat mit Beschluss vom 25.02.2026 (IV B 31/25) seine strenge Linie zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erneut bestätigt.

Autorin: Dagmar Wedeking

Ausgangslage:

Eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft (Besitzgesellschaft) überließ eigene Immobilien an eine GmbH (Betriebsgesellschaft). Zwischen beiden bestand eine Betriebsaufspaltung mit personeller und sachlicher Verflechtung. Die Besitzgesellschaft wollte trotz dieser Konstellation die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch nehmen. Sie argumentierte im Kern, es müsse darauf ankommen, dass die GmbH ihre Leistungen überwiegend oder ausschließlich „zurück“ an die Besitzgesellschaft erbringt. Außerdem gebe es Konstellationen, in denen eine Betriebsaufspaltung nicht kürzungsschädlich sei, ähnlich wie bei der kürzungsunschädlichen Betriebsverpachtung. Die überlassenen Grundstücke seien keine wesentlichen Betriebsgrundlagen, sondern nur für Neben- bzw. Randaktivitäten erforderlich. Das FG Münster verneinte die erweiterte Kürzung, die Klägerin wollte die Revision zum BFH zugelassen wissen. Hierüber hatte der BFH zu entscheiden.

Kernaussagen des BFH-Beschlusses (IV B 31/25 vom 25.02.2026)

Der BFH bekräftigt zunächst, dass die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich ausschließt und verweist damit auf seine ständige Rechtsprechung. Eine Betriebsaufspaltung ist daher regelmäßig kürzungsschädlich.

Unerheblich ist nach Auffassung des BFH die Richtung der Leistungen. Es spielt keine Rolle, ob die Betriebsgesellschaft die überlassene wesentliche Betriebsgrundlage an Dritte nutzt oder ihre Leistungen im Wesentlichen „zurück“ an die Besitzgesellschaft erbringt. Auch wenn die GmbH überwiegend gegenüber der Besitzgesellschaft tätig wird, liegt eine gewerbliche Tätigkeit der Besitzgesellschaft vor, sobald eine Betriebsaufspaltung besteht und die GmbH zumindest auch am Markt tätig ist (Drittgeschäft).

Entscheidend ist die enge sachliche und personelle Verflechtung. Die Besitzgesellschaft nimmt über die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und partizipiert an deren Wertschöpfung. Damit überschreitet sie die Grenze der bloßen Vermögensverwaltung; die erweiterte Kürzung entfällt.

Eine Übertragung der Grundsätze zur kürzungsunschädlichen Betriebsverpachtung lehnt der BFH ab. Dass es bei der Betriebsverpachtung ausnahmsweise Gestaltungen geben kann, in denen die erweiterte Kürzung trotz Verpachtung möglich bleibt (bei ausschließlichem eigenen Grundbesitz und „erlaubten“ Nebentätigkeiten), bedeutet nicht, dass es analog „kürzungsunschädliche Betriebsaufspaltungen“ geben müsste. Die dogmatischen Ausgangspunkte sind verschieden: Bei der Betriebsverpachtung geht es um die Frage der Mitvermietung sonstiger Wirtschaftsgüter und des „lebenden Organismus“ des Betriebs. Bei der Betriebsaufspaltung steht dagegen die originär gewerbliche Tätigkeit des Besitzunternehmens im Vordergrund, die sich aus dem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen und dem beherrschenden Einfluss auf die Betriebsgesellschaft ergibt.

Der BFH misst der Sache keine grundsätzliche Bedeutung bei und lässt die Revision nicht zu. Die Rechtslage sei geklärt; es bestehe kein Bedarf zur Rechtsfortbildung oder Divergenzklärung. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos.

Fazit:

Betriebsaufspaltung und erweiterte Kürzung „vertragen“ sich in aller Regel nicht. Es ist unerheblich, ob die Betriebsgesellschaft ihre Leistungen hauptsächlich oder ausschließlich gegenüber der Besitzgesellschaft erbringt. Bereits die Möglichkeit, über den einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen der Gesellschafter auf die Betriebsgesellschaft einzuwirken und dieser eine wesentliche Betriebsgrundlage zu überlassen, führt dazu, dass die Besitzgesellschaft originär gewerbliche Einkünfte erzielt; die erweiterte Kürzung ist damit versperrt. Die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen zur kürzungsunschädlichen Betriebsverpachtung können nicht auf die Betriebsaufspaltung übertragen werden.

Gestaltungspraxis:

Für die Gestaltungspraxis ergibt sich damit: Bei grundstücksverwaltenden Gesellschaften, die die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nutzen wollen, ist eine Betriebsaufspaltung konsequent zu vermeiden. Insbesondere sind personelle Verflechtungen und die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an verbundene Betriebsgesellschaften sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls zu vermeiden, um den Anwendungsbereich der erweiterten Kürzung nicht zu gefährden.

Im Immobilienbereich gilt stärker denn je: Die gewählte Struktur entscheidet über die steuerliche Belastung