Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung eines Trauerredners?

BFH Urteil 16.03.2022 – VIII R 33/18 rkr

 

Der BFH entschied:

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar, § 12 Nr. 1 S. 2 EStG. Sie sind nur dann als Betriebsausgabe im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um „typische Berufskleidung“ nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG handelt. Diese dürfen nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden.

Danach sind die Aufwendungen für schwarze Kleidung eines Trauerredners oder Trauerbegleiters im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit nicht als Betriebsausgabe  abzugsfähig.

Im Urteilsfalls beschäftigte der Kläger seine Ehefrau als Arbeitnehmerin. Soweit die Ausgaben für die Kleidung auf sie entfielen, hält der BFH den Betriebsausgabenabzug für möglich, da es sich um (Sach-) Lohn handeln könnte.

Praktiker Hinweis:

Die Rechtsprechung dürfte auch für das Bestattungsgewerbe Anwendung finden.  Werden die Mitarbeiter einer Kapitalgesellschaft mit „schwarzer Kleidung“ ausgestattet, so darf die Berücksichtigung in der Lohnabrechnung als geldwerter Vorteil nicht vergessen werden.