BFH Urteil 06.12.2022 – Az. IV R21/19
Enthält eine Pensionszusage einem Vorbehalt demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig.
Im Streitfall hatte ein Unternehmen eine betriebliche Altersvorsorge für seine Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen Pensionsrückstellungen gebildet. Die Höhe der Versorgungleistung ergab sich aus sogenannten Versorgungsbausteinen, die aus einer ,,Transformationstabelle“ abzuleiten waren.
Das Unternehmen hat sich jedoch vorbehalten, diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können.
Wegen dieses Vorbehaltes erkannte das Finanzamt die sogenannte Pensionsrückstellung nicht an, sodass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.
Entscheidung des BFH:
Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Da im Streitfall der Vorbehalt in der Pensionszusage, die Änderung in das Belieben des Arbeitgebers stellte, war die Bildung einer Pensionsrückstellung unzulässig.