Aufwendungen für die Müllabfuhr und Schmutzwassergebühren als haushaltsnahe Dienstleistungen?

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.02.2022 Az. 6 K 1946/21 E

Revision anhängig unter Az. VI R 8/22

 

Beispiel

Marlies Müller beantragt eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen für die jährlich anfallenden Kosten der Müllabfuhr und Abwasserbeseitigung im Rahmen der Einreichung ihrer Einkommensteuererklärung. Sie macht geltend, dass es sich zumindest bei einem Teil der angefallenen Gesamtkosten um haushaltsnahe Dienstleistung handele. Die nachgelagerten Leistungen seien als Teil der Gesamtleistung ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, höchstens jedoch 4.000 €, § 35 Abs. 2 EStG. Begünstigt sind nur Arbeitskosten. Das Finanzgericht entschied, dass die Aufwendungen für Müllabfuhr und Schmutzwassergebühr nicht steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden können. Es fehle der räumlich- funktionale Zusammenhang mit dem Grundstück.

Denn diese Dienstleistungen werden außerhalb des Haushalts und des zugehörigen Grundstücks erbracht:

Einsammeln und befördern, sortieren und Verwertung sowie Beseitigung der Abfälle.

Gleiches gilt für die Gebühr zur Entsorgung des Schmutzwassers. Diese Gebühren werden erhoben, um den Transport, die Reinigung des Abwassers, den Bau und die Unterhaltung von städtischen Kanälen zu finanzieren. Somit erfolgen auch diese Dienstleistungen nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen.

Derartige Werksleistungen sind insgesamt nicht begünstigt, weil sie nicht in begünstigte und nicht begünstigte Teile aufgespalten werden können.

Allerdings hat das Finanzgericht die Revision beim BFH zugelassen. Zu diesem Bereich gibt es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass es angebracht sein könnte, entsprechende Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Gegen die ablehnende Berücksichtigung der Aufwendungen kann ein Einspruch eingelegt werden verbunden mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH.