§ 1a Abs. 1a BetrAVG bei Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen
Seit 01.01.2022 ist der Arbeitgeberzuschuss für alle Verträge mit Entgeltumwandlung verpflichtend, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, § 1a Abs. 1a BetrAVG. Bis 31.12.2021 galt dies nur für Verträge, die ab 01.01.2019 neu abgeschlossen worden sind. Liegt ein Tarifvertrag vor, kann nach § 19 Abs. 1 BetrAVG vom § 1a Abs. 1 BetrAVG abgewichen werden.
Haben nicht tarifgebundene Arbeitgeber eine abweichende Regelung, z. B. einen abweichenden Prozentsatz vereinbart, gelten diese weiterhin, sofern diese bereits bestanden haben.
Bezüglich der Durchführung bedarf es der Klärung mit dem Versicherer bzw. der Versorgungseinrichtung, ob der Arbeitgeberpflichtzuschuss zusätzlich zur Entgeltumwandlung in denselben oder in einen neuen Vertrag gezahlt wird, bzw. ob der Gesamtbeitrag unverändert bleibt. Daraus resultieren regelmäßig entweder Änderungen der Vereinbarung zwischen Versicherer / Versorgungseinrichtung und Arbeitgeber oder Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Der Entscheidungsträger in der Sache wird im Regelfall die Versicherung / Versorgungseinrichtung sein, NICHT der Arbeitgeber und auf keinen Fall der Arbeitnehmer.
Hintergrund
Wird der AG-Pflichtzuschuss zusätzlich zum alten Beitrag, aber in den alten Vertrag gezahlt, unterliegt er derselben Garantieverzinsung. Wird der Zuschuss in einen neuen Vertrag gezahlt, ist eine abweichende Garantieverzinsung möglich. Hier werden die Versicherungen / Versorgungseinrichtungen ein Auge draufhaben.
Praktikerhinweis
Gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG ist der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% verpflichtend, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart. Liegt der Arbeitnehmer mit seinem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung, spart der Arbeitgeber durch eine Entgeltumwandlung keine Sozialversicherungsbeiträge, folglich muss auch kein Arbeitgeberpflichtzuschuss gezahlt werden.
Liegt der Arbeitnehmer allerdings nur über der Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung, so spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, aber keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber „spitz“ abrechnen und den Zuschuss nur bis zur Höhe der tatsächlich eingesparten SV-Beiträge zahlen.
Die Berechnung ist entsprechend aufwendig und kann sich z. B. durch Einmalbezüge auch wieder ändern, so dass Korrekturbedarf entsteht. Alternativ kann der Arbeitgeber sich für den pauschalen AG-Zuschuss in Höhe von 15% entscheiden.
Wie der Arbeitgeberpflichtzuschuss an die Versicherung / Versorgungseinrichtung technisch umgesetzt wird, obliegt den Beteiligten.
Siehe auch BMF-Schreiben vom 21.08.2021, IV C 5 S 2333/19/10008 :17 DOK 2021/0770982 zum BMF-Schreiben vom 06.12.2017 (BStBl 2018 I S. 147) unter RZ 26 Fußnote 2 Verweis auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.