Anteiliger Schuldzinsenabzug, bei teilweise zur Veräußerung und teilweise zur Erzielung von Einkünften bestimmtem Gebäude, welches hergestellt wird.

Der BFH hält in seinem Urteil vom 04.02.2020, IX R 1/18 auch auf diesen Sachverhalt die Rechtsprechung für anwendbar, die für zur anteiligen Fremdvermietung und zur Selbstnutzung bestimmten Gebäudeteilen entwickelt worden ist.

Mit den durch Darlehensauszahlung empfangenen Mitteln müssen tatsächlich jene Aufwendungen beglichen werden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Gebäudeteil stehen, der zur Einkunftserzielung genutzt werden soll, möchte der Stpfl. den Werbungskostenabzug sicherstellen.

Wer Darlehensbeträge und damit den Zinsabzug nur den zu vermietenden Wohnungen zurechnen möchte, muss mindestens zwei Baukonten einrichten. Auf einem Baukonto befinden sich ausschließlich die Eigenmittel und auf dem weiteren der Betrag der Darlehensauszahlung. Baurechnungen müssen dann aufgeteilt und zugeordnet werden.