Anspruch auf Gewährung des Entlastungsbetrags gem. Paragraph 24 b EStG im Trennungsjahr?

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag von 1.908 € bis einschließlich 2019 (in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 4.008 € laut zweitem Corona-Steuerhilfegesetz) steht Alleinstehenden zu, wenn sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung bilden. Der Alleinstehende darf mit anderen Personen (außer den Kindern) keine Haushaltsgemeinschaft bilden. Trennen sich die Eltern, wird der Elternteil alleinerziehend, bei dem das Kind bzw. die Kinder verbleiben.

Das FG Niedersachsen hat nunmehr entschieden, dass dem Alleinerziehenden im Trennungsjahr nach dem Monatsprinzip für die Monate des Alleinstehens der Entlastungsbetrag zeitanteilig zusteht, Urteil vom 18.02.2020, Az. 13 K 182/19. Das Revisionsverfahren beim BFH wird unter Az. III R 17/20 geführt.

Es ist streitig, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur denjenigen zugutekommen soll, für die das Wahlrecht des § 26 Abs. 1 EStG nicht in Betracht kommt, oder ob der Entlastungsbetrag bereits dann Anwendung finden soll, wenn der Steuerpflichtige sich gegen eine Zusammenveranlagung, bei der der Splittingtarif anzuwenden ist, entschieden hat.

Wenn man die gesetzliche Regelung so versteht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erst dann erfüllt sind, wenn das Wahlrecht zugunsten der Zusammenveranlagung ausgeübt worden ist, werden die bestehenden Widersprüche beseitigt. Konsequenz ist dann, dass Steuerpflichtige im Trennungsjahr die Wahl haben zwischen

  • der Zusammenveranlagung ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und
  • der Einzelveranlagung mit einem anteiligen Entlastungsbetrag.

Praktikerhinweis:
In vergleichbaren Fällen sollte bis zur Entscheidung des BFH die Einkommensteuerveranlagung der Mandanten offengehalten werden. Hierzu gehören auch die Fälle, in denen Alleinstehende mit Kind (Kindern) heiraten, denn im Jahr der Eheschließung stellt sich dieselbe Frage.