Konzernklausel und verlängerte Nachbehaltensfristen
Zwei aktuelle Entwicklungen betreffen wesentliche Fragen der grunderwerbsteuerlichen Begünstigung von Umstrukturierungen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen der Konzernklausel nach § 6a GrEStG erneut konkretisiert. Gleichzeitig ist dem BFH zur Entscheidung vorgelegt, ob die zum 1. Juli 2021 von fünf auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 GrEStG auch auf bereits laufende Alt-Fristen Anwendung findet.
Personengruppe ist kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG
Mit Urteil vom 21. Mai 2025 (II R 56/22) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel bestätigt.
Nach § 6a GrEStG können bestimmte Umwandlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns unter weiteren Voraussetzungen von der Grunderwerbsteuer begünstigt sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere von diesem abhängige Gesellschaften beteiligt sind.
Im Streitfall wurden die maßgeblichen Beteiligungen von mehreren natürlichen Personen gehalten. Keine der Personen erreichte für sich allein die erforderliche Beteiligungsquote. Der BFH stellte klar, dass eine Gruppe natürlicher Personen, die nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen ist, kein eigenständiger Rechtsträger und damit auch kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG sein kann.
Die Beteiligungen mehrerer natürlicher Personen können daher nicht zusammengerechnet werden, um die Voraussetzungen eines herrschenden Unternehmens und die erforderliche Quote von mindestens 95% zu erfüllen. Insbesondere mit Relevanz bei familien- oder personenbezogenen Unternehmensstrukturen kann die Begünstigung nicht allein darauf gestützt werden, dass mehrere Gesellschafter gemeinsam die erforderliche Beteiligungsquote erreichen.
Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass die Anwendung der Konzernklausel eine sorgfältige Prüfung der konkreten Beteiligungsstruktur erfordert und erhebliches Steuersparpotential bei entsprechender Analyse und Optimierung im Vorfeld besteht.
Verlängerung der Nachbehaltensfrist auf zehn Jahre – BFH-Verfahren anhängig
Eine weitere für die Praxis bedeutsame Frage betrifft die Verlängerung der grunderwerbsteuerlichen Nachbehaltensfristen.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wurden die Vor- und Nachbehaltensfristen des § 5,6 Grunderwerbsteuergesetzes von fünf auf zehn Jahre verlängert. Bislang nicht abschließend geklärt aber nun zur Entscheidung vorgelegt ist die Frage, ob die verlängerte zehnjährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 GrEStG auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden ist, die bereits vor dem 1. Juli 2021 verwirklicht wurden, sofern die ursprünglich geltende fünfjährige Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Gerichtsbescheid vom 8. Oktober 2025 (11 K 1987/25 GE) entschieden, dass die verlängerte zehnjährige Nachbehaltensfrist nicht auf einen vor dem 1. Juli 2021 verwirklichten Erwerbsvorgang anzuwenden ist. Das Finanzgericht stützt seine Auffassung insbesondere auf die Übergangsregelung des § 23 Abs. 18 GrEStG. Danach ist die Neufassung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG grundsätzlich erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht wurden.
Die Finanzverwaltung hat diesbezüglich bisher eine abweichende Auffassung vertreten und geht von einer Verlängerung der Nachbehaltensfrist aus.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 44/25 anhängig.
Der BFH wird nun zu klären haben, ob die zum 1. Juli 2021 eingeführte Verlängerung der Nachbehaltensfrist von fünf auf zehn Jahre auch bereits laufende Alt-Fristen erfasst.
Bedeutung für die Praxis
Beide Verfahren zeigen, dass grunderwerbsteuerliche Begünstigungen bei Umstrukturierungen weiterhin einer sorgfältigen Prüfung bedürfen und erhebliches Optimierungspotential bei frühzeitiger und fachkundiger Analyse besteht.
Bei der Anwendung der Konzernklausel nach § 6a GrEStG ist insbesondere zu prüfen, ob ein einzelnes herrschendes Unternehmen vorhanden ist und die gesetzlichen Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt werden. Eine bloße Zusammenrechnung der Beteiligungen mehrerer natürlicher Personen ist nicht möglich.
Bei Umstrukturierungen unter Einbeziehung von Personengesellschaften sollte zudem geprüft werden, welche Vor- und Nachbehaltensfristen im konkreten Fall Anwendung finden. Das anhängige BFH-Verfahren II R 44/25 kann für Erwerbsvorgänge vor dem 1. Juli 2021 von erheblicher praktischer Bedeutung sein.
Bis zu einer abschließenden Entscheidung des BFH sollten entsprechende Altfälle sorgfältig geprüft und gegebenenfalls verfahrensrechtlich offengehalten werden.