Seit dem 01.01.2020 besteht die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i.S.d. § 146 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Die steuerliche Behandlung der durch die Implementierung entstanden Kosten ist davon abhängig, welches System verwendet wird.
Eine TSE stellt sowohl i.V.m. einem Konnektor als auch als USB-Stick, (micro-) SD-Card u.Ä. ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das nicht selbständig nutzbar ist.
Die Aufwendungen für die Anschaffung sind zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (drei Jahre) abzuschreiben. Ein Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG oder die Bildung eines Sammelpostens § 6 Abs. 2a EStG scheidet mangels selbständiger Nutzbarkeit aus.
Wird das TSE direkt in die Hardware fest eingebaut, verliert es seine Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut. Die Aufwendungen sind dann als nachträgliche Anschaffungskosten zu erfassen.
BMF-Schreiben vom 21.08.2020, koordinierter Ländererlass, IV A 4 – S-0316a / 19 / 10006 :007 / IV C 6 – S-2134 / 19 / 10007 :003