Wann gelten Bonuszinsen als zugeflossen?

BFH-Urteil vom 15.11.2022 VIII R 18/20

 

Sachverhalt:

Rudi Repp (R.) hatte im Jahr 1995 einen Bausparvertrag abgeschlossen. Durch ihn hatte R. bei Zuteilungsreife einen Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen. Bei Verzicht auf das Darlehen war vereinbart, dass unter bestimmten Bedingungen ein Bonuszins an R. ausgezahlt wurde.

Der Bonuszins wurde bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparkonto in diesem Zeitpunkt gutgeschrieben.

Über den Bonuszins konnte nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden.

In seinen Einkommensteuererklärungen gab R. in den Jahren nach Abschluss des Bausparvertrages neben den Guthabenzinsen auch die Bonuszinsen als Zinsertrag an. Die Finanzverwaltung veranlagte entsprechend.

Im Kalenderjahr 2013 kam es zur Auszahlung des Bausparguthabens nebst Bonuszins. R. war der Meinung, die Bonuszinsen bereits versteuert zu haben und machte deshalb keinen Erklärungsansatz.

Das Finanzamt änderte die Veranlagung aufgrund einer Kontrollmitteilung und setzte auf die Bonuszinsen Einkommensteuer fest. Dagegen wehrte sich R. bis zum BFH.

 

Aus dem Urteil/Leitsatz:

Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einen von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden können.