Rechnungsabgrenzungsposten dienen dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Mit Urteil vom 16.03.2021, Az. X R 34/19 hatte der BFH entschieden, dass Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 ist eine gesetzliche Regelung geschaffen worden.
In § 5 Abs. 5 EStG wurde ein neuer Satz 2 eingefügt, wonach der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht übersteigt. Es handelt sich um ein Wahlrecht, das einheitlich für alle Einnahmen und Ausgaben auszuüben ist.
Anwendungsbereich: Die gesetzliche Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 enden.