BFH-Urteil vom 20.09.2022, Az. IX R 9/21
Sachverhalt:
Hans Meier hat im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Erbbaurecht für ein Grundstück erworben. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude. Das Erbbaurecht war mit einem Wohnungsrecht belastet. Hans Meier wollte das Gebäude vermieten, § 21 EStG. Zur Erreichung der Aufgabe des Wohnungsrechts zahlte er an den Berechtigten 40.000 €. Notarkosten entstanden in Höhe von 3.591,89 € für die Beurkundung des Verzichts auf das Wohnungsrecht. Diese Aufwendungen machte der Steuerpflichtige als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt wertete den Betrag als Anschaffungskosten.
Entscheidung des BFH:
Vorab entstandene Werbungskosten liegen vor, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit zukünftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen ist. Das ist der Fall, wenn der Grundstückseigentümer dem Inhaber eines Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser der Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt und das Gebäude räumt. Damit steht der Aufwand für die Löschung des Wohnungsrechts in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und kann somit als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden.