Sichern Sie die Qualität Ihrer Einkommensteuererklärungen doppelt!
Betreiber digitaler Plattformen sind seit dem 01.01.2023 verpflichtet, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind.
Das bedeutet, dass seit dem 01.01.2023 auch private Verkäufe und Verkäufer an die Finanzbehörden gemeldet werden müssen.
Wer auf digitalen Plattformen verkauft, muss damit rechnen, dass das Finanzamt bei ihm nachfragen wird!
Folgende Tätigkeiten müssen gemeldet werden, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht werden:
- die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzung und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen (z. B. Vermietung einer Ferienwohnung)
- die Erbringung persönlicher Dienstleistung (z. B. Handwerkertätigkeit, Reinigung, Lieferdienst usw.)
- der Verkauf von Waren (z. B. gebrauchte Kinderkleidung, Bücher, unliebsame Geschenke etc.)
- die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzung und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln (Wohnmobil!)
- 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG:
In Bagatellfällen sind freigestellte Anbieter nicht zu melden. Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der im Meldezeitraum unter in Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2.000 € Vergütung bezahlt oder erhalten hat.
Gemeldet werden müssen also alle Verkäufer bzw. Anbieter, die pro Jahr auf einer Plattform mindestens 30 Verkaufsabschlüsse machen und mindestens 2.000 € damit einnehmen. Unklar ist, ob beide oder nur eine der Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Die Betreiber von Online-Plattformen werden im Zweifel eine Meldung vornehmen, wenn eine der Grenzwerte zutrifft.
Die Plattformbetreiber melden die Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn, welches die Daten dann an die jeweils zuständigen Finanzbehörden der Länder weiter gibt. Die Länderfinanzbehörden leiten die Daten daraufhin automatisiert an die jeweiligen Finanzämter weiter.
Das Finanzamt prüft dann, ob der gemeldete Verkäufer die Transaktionen bzw. die Verkaufserlöse in seiner Steuererklärung angegeben hat.
Abschließend:
Unproblematisch ist der gelegentliche Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
Sinnvoll ist jedoch zu notieren, wann welcher Gegenstand wo und für wieviel verkauft worden ist.
Ebenfalls sollten etwaige Belege über den Einkauf und Verkauf aufgehoben werden.